Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs
- Baden-Württemberg -

Vom 26. Juli 2022
(GBl. Nr. 26 vom 29.07.2022 S. 410)



Der Landtag hat am 20. Juli 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Buchs 1 des Justizvollzugsgesetzbuchs

Das Buch 1 des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 10. November 2009 (GBl. S. 545), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. 2021 S. 1, 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug
  1. der Untersuchungshaft, der einstweiligen Unterbringung, der sichernden Unterbringung bei vorbehaltener oder nachträglicher Sicherungsverwahrung, der Sicherungshaft, der Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 275a Absatz 6, § 329 Absatz 3, § 412 Satz 1 und § 453c Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO),
  2. der Freiheitsstrafe und des Strafarrestes,
  3. der Jugendstrafe nach den §§ 17 und 18 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) und der Freiheitsstrafe nach § 114 JGG und
  4. der Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sowie anderer freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung.
"(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug
  1. der Untersuchungshaft,
  2. der Freiheitsstrafe sowie des Strafarrests nach dem Wehrstrafgesetz,
  3. der Jugendstrafe und
  4. der Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung."

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "Strafprozessordnung" die Angabe "(StPO)" eingefügt.

c) Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt:

"(3) Für den Vollzug der Haft oder Unterbringung nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, § 236, § 275a Absatz 6, § 329 Absatz 3, § 412 Satz 1 und § 453c Absatz 1 StPO und bei Haft auf Grund vorläufiger Festnahme, die in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen wird, sowie für die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO, soweit diese vorübergehend in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen wird, gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend, soweit nicht die Eigenart der Unterbringung oder der Haft entgegenstehen. Der Vollzug der einstweiligen Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt ist nur für einen Zeitraum von längstens bis zu 24 Stunden und nur dann zulässig, wenn eine sofortige Überführung in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt nicht möglich ist; in diesem Fall sind alle Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die sich aus dem Zweck der Anordnung der einstweiligen Unterbringung ergeben.

(4) Der Vollzug der Zivilhaft (Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft) richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes.

(5) Der Vollzug der Zurückweisungs- und Abschiebungshaft richtet sich, soweit dieser im Wege der Amtshilfe in einer Justizvollzugsanstalt erfolgt, nach § 422 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Die Vorschriften über den Vollzug der Aus-, Durch-, und Rücklieferungshaft nach § 27 Absatz 1, § 45 Absatz 6 und § 68 Absatz 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und der Haft nach § 12 Absatz 1 des Überstellungsausführungsgesetzes bleiben unberührt."

2. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird

1. der Gefangenen Personen, an denen Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Jugendarrest, Untersuchungshaft, Straf arrest oder die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen wird. Gefangene sind auch Personen, die sich in Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 3, § 412 Satz 1 oder § 453c der Strafprozessordnung (StPO) befinden, sowie Personen, die nach § 275a Absatz 6 StPO einstweilig untergebracht sind,

aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 19 werden die Nummern 1 bis 18.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff der Gefangenen Personen, an denen Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Jugendarrest, Untersuchungshaft, Strafarrest oder die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen wird. Gefangene sind auch Personen, die sich in Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 3, § 412 Satz 1 oder § 453c StPO befinden, sowie Personen, die nach § 275a Absatz 6 StPO einstweilig untergebracht sind."

3. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) An den Fallkonferenzen können die Strafvollstreckungsbehörden, die Strafvollstreckungskammer und der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter beteiligt werden."

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

Artikel 2
Änderung des Buchs 2 des Justizvollzugsgesetzbuchs

Das Buch 2 des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 10. November 2009 (GBl. S. 545, 563), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. 2021 S. 1, 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "weiblichen und männlichen Untersuchungsgefangenen" durch die Wörter "Untersuchungsgefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, Glauben, Behinderung und sexuelle Identität," ersetzt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.03.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion