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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes und weiterer Gesetze
- Baden-Württemberg -
Vom 6. Dezember 2022
(GBl. Nr. 39 vom 09.12.2022 S. 622)
Der Landtag hat am 9. November 2022 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesmediengesetzes
Das Landesmediengesetz vom 19. Juli 1999 (GBl. S. 273, ber. S. 387), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Mai 2020 (GBl. S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) und für die Ausweisung und Zuweisung von Kapazitäten, die zur Übertragung von Rundfunk und von vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) geeignet und bestimmt sind, soweit nicht durch Staatsverträge oder gesetzliche Vorschriften abweichende Regelungen getroffen sind. |
" § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung, das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien sowie für die Ausweisung und Zuweisung von hierfür bestimmten Übertragungskapazitäten, soweit nicht durch Staatsverträge oder andere gesetzliche Vorschriften Regelungen getroffen sind. (2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für den nicht bundesweit ausgerichteten und den nicht länderübergreifenden privaten Rundfunk die durch Staatsverträge getroffenen Bestimmungen für bundesweit ausgerichteten und länderübergreifenden privaten Rundfunk mit Ausnahme der §§ 51, 53 bis 68 des Medienstaatsvertrages entsprechend." |
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
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" § 2 Begriffsbestimmungen
Es gelten die durch Staatsverträge oder gesetzliche Vorschriften getroffenen Begriffsbestimmungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Sinne dieses Gesetzes ist
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(Stand: 05.03.2024)
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