Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes und weiterer Gesetze
- Baden-Württemberg -

Vom 6. Dezember 2022
(GBl. Nr. 39 vom 09.12.2022 S. 622)


Der Landtag hat am 9. November 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesmediengesetzes

Das Landesmediengesetz vom 19. Juli 1999 (GBl. S. 273, ber. S. 387), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Mai 2020 (GBl. S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) und für die Ausweisung und Zuweisung von Kapazitäten, die zur Übertragung von Rundfunk und von vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) geeignet und bestimmt sind, soweit nicht durch Staatsverträge oder gesetzliche Vorschriften abweichende Regelungen getroffen sind.

" § 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung, das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien sowie für die Ausweisung und Zuweisung von hierfür bestimmten Übertragungskapazitäten, soweit nicht durch Staatsverträge oder andere gesetzliche Vorschriften Regelungen getroffen sind.

(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für den nicht bundesweit ausgerichteten und den nicht länderübergreifenden privaten Rundfunk die durch Staatsverträge getroffenen Bestimmungen für bundesweit ausgerichteten und länderübergreifenden privaten Rundfunk mit Ausnahme der §§ 51, 53 bis 68 des Medienstaatsvertrages entsprechend."

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Rundfunk:
    ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen; kein Rundfunk sind Angebote, die
    1. jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden,
    2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind,
    3. ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
    4. nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder
    5. aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden.
  2. Telemedien:
    Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des TKG oder Rundfunk nach Nummer 1 sind.
  3. Rundfunkprogramm:
    eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten;
  4. Sendung:
    ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms;
  5. Vollprogramm:
    ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden;
  6. Spartenprogramm:
    ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten;
  7. Fensterprogramm:
    ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm im Rahmen eines Hauptprogramms;
  8. Anlagenbetreiber:
    wer eine technische Einrichtung zur drahtlosen oder leitungsgebundenen Verbreitung von Rundfunk oder Telemedien betreibt;
  9. Telemedienanbieter:
    wer eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt;
  10. Veranstalter:
    wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung verbietet;
  11. Landesrundfunkanstalt:
    eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt oder Körperschaft, die nach Landesrecht mit der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk für das Landesgebiet betraut ist.
  12. Plattformanbieter:
    wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet.
" § 2 Begriffsbestimmungen

Es gelten die durch Staatsverträge oder gesetzliche Vorschriften getroffenen Begriffsbestimmungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Fensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Programm im Rahmen eines Hauptprogramms,
  2. Landesrundfunkanstalt eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt oder Körperschaft, die nach Landesrecht mit der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk für das Landesgebiet betraut ist,
  3. Anlagenbetreiber, wer eine technische Einrichtung zur drahtlosen oder leitungsgebundenen Verbreitung von Rundfunk oder Telemedien betreibt,
  4. Plattformanbieter, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk oder rundfunkähnliche Telemedien auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder rundfunkähnliche Telemedien ausschließlich vermarktet."

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.03.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion