Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
- Bremen -

Vom 18. Juli 1899
(GBl. 1899 S. 61;...; 22.06.2004 S. 313; 23.04.2009 S. 129; 01.09.2009 S. 314 09; 24.01.2012 S. 24; 28.02.2012 S. 96 12; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 *; 20.03.2017 S. 121 17)
Gl.-Nr.: 400-a-1



*) Änderung der Ressortbezeichnung

Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:

Erster Abschnitt
Vorschriften zum allgemeinen Teil

§ 1 (Überholte Übergangsbestimmung)

§ 2

Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, und die Genehmigung einer Änderung in der Satzung eines solchen Vereins steht dem Senator für Inneres zu.

§ 3 17

Zuständig für den Einspruch gegen die Eintragung eines Vereins ist das Ordnungsamt, für die Entscheidung, durch welche einem rechtsfähigen Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wird, der Senator für Inneres.

§ § 4, 5, 6, 7, 8, 9 (aufgehoben)

Zweiter Abschnitt
Vorschriften zum Rechte der Schuldverhältnisse

§ § 10 11 (aufgehoben)

§ 12 17

Zuständige Behörde im Sinne des § 525, Absatz 2, des Bürgerlichen Gesetzbuches ist in der Stadt Bremen das Ordnungsamt.

§ 13

Bei Wohnungsmieten, welche mit dem Schlusse eines Kalendervierteljahres endigen, beginnt die Räumungsfrist am letzten Tage des Mietverhältnisses mittags 12 Uhr und endigt mit Beginn der Mittagsstunde des folgenden Tages. Ist der folgende Tag ein Sonntag oder allgemeiner Feiertag, so beginnt die Räumungsfrist am letzten Tage des Mietverhältnisses 8 Uhr morgens und endigt an demselben Tage 8 Uhr abends. Der Vermieter oder derjenige, welcher die Wohnung bezieht, ist von Beginn der Räumungsfrist an zur Mitbenutzung der Wohnung berechtigt.

Fällt das Ende des Mietverhältnisses auf einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so tritt als letzter Tag des Mietverhältnisses der nächstfolgende Werktag an seine Stelle.

Der Senat kann die in Abs. 1 festgelegten Räumungsfristen im Verordnungswege für bestimmte Umzugstermine verlängern, wenn und soweit besondere Verhältnisse es erfordern.

§ 14 (aufgehoben)

Dritter Abschnitt
Vorschriften zum Sachenrecht

Nachbarrecht vgl. Landes-Immissionsschutzgesetz, Landesbauordnung

§ 15 (aufgehoben)

§ 15a

Rechte auf Ausübung der Binnenfischerei an den im bremischen Staatsgebiet belegenen, nicht geschlossenen Gewässern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung in das Grundbuch. Sie werden nur auf Antrag des Berechtigten oder des Grundstückseigentümers in das Grundbuch eingetragen.

§ 16

Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, das im Grundbuche nicht eingetragen ist und nach den Vorschriften des § 90 der Grundbuchordnung und der hierzu erlassenen Ausführungsvorschrift auch nach der Übertragung nicht eingetragen zu werden braucht, ist erforderlich und genügend, daß das Grundstück im Flurbuch auf den Namen des Erwerbers umgeschrieben wird.

Die Umschreibung erfolgt auf Anordnung des Amtsgerichts, sobald der Veräußerer und der Erwerber sie beantragen.

§ 17

Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstücke sowie zur Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers kann bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile außer vor dem Grundbuchamt auch vor einem Bremischen Notar erklärt werden.

Der Notar ist verpflichtet, die Urschrift oder eine Ausfertigung der Erklärung unverzüglich bei dem Grundbuchamt mit dem Antrage auf Eintragung einzureichen.

§ 18

Der gleichzeitigen Anwesenheit beider Teile bei der Auflassung eines Grundstücks bedarf es nicht, wenn das Grundstück durch ein Gericht oder einen Bremischen Notar versteigert worden ist und die Auflassung noch in dem Versteigerungstermin stattfindet.

§§ 19 bis 22 (aufgehoben)

§ 23 (aufgehoben) 12siehe jetzt  =>

§ 24

Werden zwei Grundstücke durch eine Mauer geschieden, zu deren Benutzung die Eigentümer der Grundstücke gemeinschaftlich berechtigt sind, so kann der Eigentümer des einen Grundstücks dem Eigentümer des benachbarten Grundstücks nicht verbieten, die Mauer ihrer ganzen Dicke nach zu erhöhen, wenn ihm nachgewiesen wird, daß durch die Erhöhung die Mauer nicht gefährdet wird.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 10.06.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion