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Regelwerk; Allgemeines, Rechtspflege

BremRiG - Bremisches Richtergesetz
- Bremen -

Vom 28. Februar 2023
(Brem.GBl. Nr. 25 vom 17.03.2023 S. 166 i.K.)



Archiv 1964

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Es gilt auch für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Mitglieder des Staatsgerichtshofes. § 2 des Deutschen Richtergesetzes bleibt unberührt.

§ 2 Richtereid

(1) Die Richterin oder der Richter haben in öffentlicher Sitzung eines Gerichts den folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."

(2) Der Eid kann auch mit der Beteuerung "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

§ 3 Altersgrenze

(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.

(2) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr

Anhebung um
Monate

auf Alter
Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10

(3) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn ihnen vor dem 1. Januar 2012 eine Altersteilzeitbeschäftigung oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Urlaub bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt worden ist.

(4) Die oberste Dienstbehörde schiebt auf Antrag der Richterin oder des Richters auf Lebenszeit, die oder der am 30. Juni 2012 noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, den Eintritt in den Ruhestand nach Absatz 1 und 2 um bis zu zwei Jahre hinaus, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Der Mindestzeitraum einer Hinausschiebung beträgt sechs Monate. Für Anträge auf erneute Hinausschiebung bis zum Erreichen der Höchstdauer nach Satz 1 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit ist auf eigenen Antrag in den Ruhestand zu versetzen

  1. frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres,
  2. im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

§ 4 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag

  1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
  2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu bewilligen, wenn sie oder er
    1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
    2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt oder
    3. im Sinne des § 2 Sozialgesetzbuch IX behindert oder einem behinderten Menschen nach § 2 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX gleichgestellt ist.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 5 Absatz 1 fünfzehn Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 sind nur zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nummer 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.

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