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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes
Vom 16. Mai 2006
(BremGBl. Nr. 33 vom 29.05.2006 S. 271)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Abgeordnetengesetzes
Das Bremische Abgeordnetengesetz vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209 - 1100-a-3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 597), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 8 wird nach der Angabe "an den überlebenden Ehegatten," die Angabe "an den überlebenden eingetragenen Lebenspartner," eingefügt.
2. In § 17 Abs. 1 wird nach der Angabe "sein überlebender Ehegatte," die Angabe "sein überlebender eingetragener Lebenspartner," eingefügt.
3. In § 18 Abs. 1 bis 3 werden jeweils nach den Worten "überlebende Ehegatte" die Worte "oder der überlebende eingetragene Lebenspartner" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Bremische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 30. Juni 1998 (Brem.GBl. S. 185 - 12-d-1), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 147, 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Wer mit der betroffenen Person verheiratet ist oder mit ihr in eheähnlicher oder gleichgeschlechtlicher Gemeinschaft lebt (Lebenspartnerin oder Lebenspartner) und volljährig ist, soll in die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 10 und 11 einbezogen werden (einbezogene Person). Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle, Geht die betroffene Person die Ehe, die eheähnliche odergleichgeschlechtliche Gemeinschaft während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein, so ist die zuständige Stelle zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung der Ehefrau oder des Ehemannes, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners in die Sicherheitsüberprüfung nachzuholen. Das gleiche gilt bei später eintretender Volljährigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners. | "(2) Wer mit der betroffenen Person verheiratet ist, mit ihr eine eingetragene Lebenspartnerschaft bildet oder in einer eheähnlichen oder gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft lebt (Lebenspartner oder Lebenspartnerin) und volljährig ist, soll in die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 10 und 11 einbezogen werden (einbezogene Person). Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Geht die betroffene Person die Ehe, die eingetragene Lebenspartnerschaft oder die eheähnliche oder gleichgeschlechtliche Gemeinschaft während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein, so ist die zuständige Stelle zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners nachzuholen. Das Gleiche gilt bei später eintretender Volljährigkeit der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners." |
2. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "der Ehefrau oder des Ehemannes," gestrichen.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe "zur Ehefrau oder zum Ehemann, " gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "der Ehefrau oder des Ehemannes," gestrichen.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "der Ehefrau oder des Ehemannes," gestrichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder aufgrund der Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die Ehefrau oder den Ehemann, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner der betroffenen Person, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn die Ehefrau oder der Ehemann, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner gemäß § 3 Abs. 2 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird. | "Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder auf Grund der Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner der betroffenen Person, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner gemäß § 3 Abs. 2 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird." |
b) In Absatz 3 wird die Angabe "der Ehefrau oder des Ehemannes," gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
In § 25 Abs. 4 Satz 2 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1995 (Brem.GBl. S. 387 - 2040-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 308) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "eingetragenen Lebenspartnern," eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung
§ 19 Abs. 1 der Bremischen Urlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 337 - 2040-a-7), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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