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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der SUP-Richtlinie

Vom 21. November 2006
(GBl. Nr. 54 vom 07.12.2006 S. 467)


Siehe Fn.: *

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Bremische Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( BremUVPG) vom 28. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 103 - 790-a-3) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Vorhaben" werden die Wörter "sowie bei bestimmten Plänen und Programmen" eingefügt.

b) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Umwelt" die Wörter "im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung)" eingefügt.

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird.  "2. die Ergebnisse

a) der Umweltverträglichkeitsprüfung bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben und

b) der Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen so früh wie möglich berücksichtigt werden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Menschen, Tiere und Pflanzen,  "1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,".

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Gliederungsnummer 1 gestrichen und nach dem Wort " Anzeigeverfahren" das Komma durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 2

2. Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die für anschließende Verfahren beachtlich sind.

wird gestrichen.

c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:

"(4) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, der Landesregierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind landesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist. Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich den Zielen des Katastrophenschutzes dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(6) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen. Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist für die Beteiligung in Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes."

3. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 3 Anwendungsbereich, Feststellung der UVP-Pflicht

(1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben.

(2) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den Absätzen 3 bis 8 für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalles nach Absatz 6 vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen; soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

(3) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, wenn die zur Bestimmung ihrer Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(4) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben) zusammen die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte im Sinne des Absatzes 3 erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Vorhaben

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