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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Volksentscheids
Vom 1. September 2009
(GBl. Nr. 45 vom 11.09.2009 S. 311)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (SaBremR 100-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 271), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 69 Absatz 3 werden die Wörter "allgemeiner öffentlicher Ruhetag" durch die Wörter "gesetzlicher Feiertag" ersetzt.
2. Artikel 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "ein Zehntel" durch die Wörter "ein Zwanzigstel" ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:
Der Punkt am Ende von Satz 4 wird gestrichen und die Wörter "oder wenn die Vertrauenspersonen keinen Antrag auf Durchführung des Volksentscheids gestellt haben." eingefügt.
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Wird der begehrte Gesetzentwurf in veränderter, jedoch dem Anliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender Weise angenommen, so stellt die Bürgerschaft auf Antrag der Vertrauenspersonen die Erledigung des Volksbegehrens fest."
dd) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein Volksentscheid über den Haushaltsplan, über Dienstbezüge und über Steuern, Abgaben und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen ist unzulässig. | "(2) Ein Volksentscheid über den laufenden Haushaltsplan, über Bezüge oder Entgelte öffentlich Bediensteter oder vergleichbarer Personen und über Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen ist unzulässig. Finanzwirksame Volksentscheide mit Wirkung für zukünftige Haushaltspläne sind zulässig, soweit diese die Struktur eines zukünftigen Haushalts nicht wesentlich verändern, den verfassungsrechtlichen Regelungen des Haushaltsrechts, welchen auch die Bürgerschaft für die Aufstellung des Haushaltsplans unterliegt, entsprechen und zur Gegenfinanzierung keine Haushaltspositionen herangezogen werden, die gesetzlich, vertraglich oder auf andere Weise rechtlich gebunden sind." |
3. Artikel 71 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in dem neuen Absatz 1 werden nach dem Wort "Gesetzentwurf" die Wörter "mit Begründung" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
" (2) Finanzwirksame Volksentscheide mit Wirkung für zukünftige Haushalte haben einen Finanzierungsvorschlag zu enthalten. Diese Gegenfinanzierung ist in Anlehnung an die allgemeinen Regelungen des Haushaltsrechts darzustellen und dem Gesetzentwurf beizufügen."
4. In Artikel 72 Absatz 1 werden die Wörter "mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten" durch die Wörter "mindestens ein Fuenftel der Stimmberechtigten" ersetzt.
5. Artikel 73 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
" (2) Ein durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz kann während einer laufenden Wahlperiode innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten nur geändert oder aufgehoben werden
6. In Artikel 76 Absatz 3 werden die Wörter "allgemeinen öffentlichen Ruhetag" durch die Wörter "gesetzlichen Feiertag" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid
Das Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid vom 27. Februar 1996 (Brem.GBl. S. 41, 1997 S. 323 - 112-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. 1999 S. 1, 24), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Teil, zweiter Abschnitt, wird folgende Angabe " § 8a Beratung" eingefügt.
b) Im ersten Teil, zweiter Abschnitt, werden nach den Wörtern " § 13 Bekanntmachung" die Wörter ", Beginn der Eintragungsfrist" angefügt.
2. § 1 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Es werden die Wörter "ein Zehntel" durch die Wörter "ein Zwanzigstel" ersetzt.
b) Die Wörter "und der begehrte Gesetzentwurf in der Bürgerschaft nicht unverändert angenommen worden ist" werden durch die Wörter: "es sei denn, die Vertrauenspersonen haben keinen Antrag auf Durchführung des Volksentscheids gestellt, oder der begehrte Gesetzentwurf ist in der Bürgerschaft unverändert angenommen worden oder in veränderter, jedoch dem Anliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender Weise angenommen und die Erledigung des Volksbegehrens auf Antrag der Vertrauenspersonen von der Bürgerschaft festgestellt worden." ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Volksentscheid muß spätestens vier Monate nach Eintritt der Voraussetzungen stattfinden, die ihn erforderlich machen. |
(Stand: 26.04.2021)
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