Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes
- Bremen -
Vom 16. November 2010
(GBl. Nr. 49 vom 01.12.2010 S. 573)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes
Das Bremische Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2003 (Brem.GBl. S. 85 - 206-a-1), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 25 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 25 Rechtsstellung
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Senats. |
" § 25 Rechtsstellung
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Senats nur, soweit seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für seine Tätigkeit als Aufsichtsbehörde nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes." |
2. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Falle des § 96 der Strafprozessordnung sowie in den Fällen der § 37 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 46 des Bremischen Beamtengesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde für den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Bediensteten seiner Dienststelle; die Entscheidung ist im Benehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu treffen. | "Er ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung und oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung, des § 119 des Sozialgerichtsgesetzes und des § 86 der Finanzgerichtsordnung." |
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Die Genehmigung nach § 37 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes erteilt der Landesbeauftragte für den Datenschutz für sich und seine Bediensteten; dies gilt auch für seine Vorgänger und ehemalige Bedienstete, soweit Tätigkeiten in seiner Dienststelle betroffen sind."
3. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz arbeitet mit den Behörden und sonstigen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz im Bund und in den Ländern zuständig sind sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes zusammen. | " (4) Gegen Entscheidungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz findet kein Vorverfahren (§ 68 Verwaltungsgerichtsordnung) statt; er vertritt die Freie Hansestadt Bremen im gerichtlichen Verfahren." |
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
4. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "im Benehmen mit dem" durch die Wörter "auf Vorschlag des" ersetzt.
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Versetzungen, Abordnungen und Zuweisungen dürfen nur im Einvernehmen mit ihm erfolgen."
Artikel 2
Inkrafttreten
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