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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Vom 3. September 2013
(BremGBl. Nr. 68 S. 480)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (SaBremR 100-a-1), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 42 wird folgender Absatz 4 angefügt:
" IV. Eine Veräußerung von Unternehmen der Freien Hansestadt Bremen, auf die die öffentliche Hand aufgrund Eigentum, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann und die
a) Verkehrsleistungen oder Leistungen der Abfall- oder Abwasserentsorgung oder der Energie- oder Wasserversorgung für die Allgemeinheit erbringen,
b) wesentliche Beiträge zur wirtschaftlichen, verkehrlichen oder kulturellen Infrastruktur leisten,
c) geeignet sind, die Verwirklichung des Anspruchs aus Artikel 14 Absatz 1 zu fördern oder
d) der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
ist nur aufgrund eines Gesetzes möglich. Ein solches Gesetz tritt nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung in Kraft. Als Veräußerung gilt jedes Rechtsgeschäft, welches den beherrschenden Einfluss der Freien Hansestadt Bremen oder der Stadtgemeinde Bremen beseitigt. Auf kleine Kapitalgesellschaften und auf Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute findet diese Vorschrift keine Anwendung. Gleiches gilt, wenn die Veräußerung bei Entstehen der Beherrschung beabsichtigt war und zeitnah erfolgt."
2. Artikel 70 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"Ein Volksentscheid ist außerdem im Fall des Artikels 42 Absatz 4 über ein von der Bürgerschaft beschlossenes Gesetz durchzuführen, wenn
a) die Bürgerschaft das Gesetz mit weniger als zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen hat,
b) ein Viertel der Mitglieder der Bürgerschaft die Durchführung eines Volksentscheids beantragt oder
c) ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten die Durchführung eines Volksentscheides begehrt.
In diesen Fällen tritt das Gesetz nur bei einem zustimmenden Volksentscheid in Kraft."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach dem Wort "Volksentscheid" werden die Wörter "nach Absatz 1" eingefügt.
3. In Artikel 148 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Senat" die Wörter "sowie der Artikel 42 Absatz 4" eingefügt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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