Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
- Bremen -
Vom 20. Oktober 2015
(Brem.GBl. Nr. 103 vom 22.10.2015 S. 471)
Artikel 1
Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen -
Das Erste Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 318 - 2160-c-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 157) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 3 Landesjugendhilfeausschuss" |
b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
" § 13 Leistungen bei Unterbringung außerhalb der eigenen Familie und Leistungen der Kindertagespflege"
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen" durch die Wörter "Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport" ersetzt.
bbb) In Buchstabe a Doppelbuchstabe oo wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
ccc) In Buchstabe a Doppelbuchstabe pp wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
ddd) Buchstabe a Doppelbuchstabe qq wird aufgehoben.
eee) Buchstabe b wird aufgehoben.
fff) Die Buchstaben c und d werden Buchstaben b und c.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. durch die Senatorin für Kinder und Bildung im Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, insbesondere
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "wahrgenommen" ein Komma und die Wörter "soweit Satz 3 nichts anderes bestimmt" eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege werden durch die Senatorin für Kinder und Bildung als Landesjugendamt wahrgenommen, insbesondere
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Oberste Landesjugendbehörde ist für die Aufgaben im Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege die Senatorin für Kinder und Bildung, insbesondere für die Aufgaben nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Im Übrigen ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport oberste Landesjugendbehörde." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) In der Stadtgemeinde Bremen wird ein Jugendhilfeausschuss bei den Jugendämtern gemeinsam und in der Stadtgemeinde Bremerhaven wird ein Jugendhilfeausschuss beim Jugendamt eingerichtet. Jedem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und höchstens 13 beratende Mitglieder an." |
b) In Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort "das" durch das Wort "die", die Wörter "zuständige Senatsmitglied" durch die Wörter "zuständigen Senatsmitglieder" und das Wort "sein" durch das Wort "ihre" ersetzt; nach dem Wort "Vertreter" werden die Wörter "und Vertreterinnen" eingefügt.
(Stand: 26.04.2021)
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