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Gesetz zur Änderung des Bremischen Gaststättengesetzes
Vom 1. Dezember 2015
(Brem.GBl. Nr. 122 vom 04.12.2015 S. 533)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Gaststättengesetzes
§ 12 Absatz 1 des Bremischen Gaststättengesetzes vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 45), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Glückspielrechts vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 255) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 14 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
2. Es wird folgende Nummer 15 angefügt:
"15. einer Person wegen der ethnischen Herkunft, einer Behinderung, der sexuellen oder geschlechtlichen Identität oder der Religion oder Weltanschauung den Einlass in ein Gaststättengewerbe verwehrt oder eine Person aus diesen Gründen während des Aufenthalts in einem Gaststättengewerbe benachteiligt."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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