Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes
- Bremen -
Vom 11. April 2017
(Brem.GBl. Nr. 46 vom 13.04.2017 S. 164)
§ 36 Absatz 3 Satz 1 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 121) geändert worden ist, wird durch folgende Sätze ersetzt:
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Für die Rechte des Ausschusses gilt Artikel 105 Absatz 4 der Landesverfassung. | "Der Senator für Inneres ist verpflichtet, den Ausschuss umfassend über die im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Maßnahmen im Allgemeinen sowie über damit im Zusammenhang stehende Vorgänge von besonderer Bedeutung und über Vorgänge im Geltungsbereich dieses Gesetzes von besonderer Bedeutung, die als VS "Geheim" oder höher eingestuft sind, zu unterrichten. Im Übrigen haben der Ausschuss und seine Mitglieder die Rechte nach Artikel 105 Absatz 4 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen. Der Ausschuss hat auch das Recht, Einsicht in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft zu nehmen, die im Zusammenhang mit seinen Kontrollaufgaben stehen." |
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 170586
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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