Regelwerk |
Änderungstext
Viertes Hochschulreformgesetz
- Bremen -
Vom 20. Juni 2017
(Brem.GBl. Nr. 64 vom 22.06.2017 S. 263)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes
Das Bremische Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339-221-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 24. März 2016 (Brem.GBl. S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis Teil III wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 14a Rahmenkodex"
b) Nach der Angabe zu " Kapitel 2" wird folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 1
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer "
c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen | " § 16 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" |
d) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen | " § 18 Ausschreibung von und Berufung auf Professuren und Juniorprofessuren" |
e) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 18a Verfahren bei verbindlicher Zusage (tenure track) zur Übertragung einer unbefristeten Professur"
f) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19 (weggefallen) | " § 19 Nebentätigkeit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" |
g) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 2
Personal des akademischen Mittelbaus "
h) Die Angaben zu § § 22 und 23 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Nebentätigkeit der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen
§ 23 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen |
" § 22 (weggefallen)
§ 23 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung" |
i) Nach der Angabe zu § 23 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 23a Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Dienstleistung
§ 23b Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter"
j) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 24 Lehrkräfte für besondere Aufgaben | § 24 Lektorinnen und Lektoren - Funktionen als lecturer (senior lecturer) oder researcher (senior researcher)" |
k) Die Angabe zu § 24a
§ 24a Lektoren und Lektorinnen
wird gestrichen.
l) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 3
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und studentische Hilfskräfte"
m) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 26 Lehrbeauftragte | " § 26 Lehrkräfte für besondere Aufgaben" |
n) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 26a Lehrbeauftragte"
o) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 4
Lehrbefähigung und Lehrverpflichtung "
p) Die Angabe " Kapitel 3 - Sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen" wird durch die Angabe "Kapitel 3 - Sonstige Bestimmungen" ersetzt.
q) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 30 Sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen | " § 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung" |
2. In § 4 Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Sie tragen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "der Rektor oder die Rektorin" durch "die Rektorin oder der Rektor" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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