Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung
und zur Änderung hochschulrechtlicher Gesetze
- Bremen -
Vom 29. August 2017
(Brem.GBl. Nr. 76 vom 31.08.2017 S. 349)
Artikel 1
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung
(1) Dem am 17. März 2016 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.
Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes
Das Bremische Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 - 221-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2017 (Brem.GBl. S. 263) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis Teil IV wird die Angabe zu § 58 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 58 Kontaktstudium | " § 58 Anpassungslehrgang für Personen in der Berufsqualifikationsfeststellung" |
2. § 33 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Eine fachgebundene Hochschulreife erwirbt auch, wer
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen einschließlich des Verfahrens für den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach den Nummern 1 und 2, insbesondere die Mindestanforderungen hinsichtlich der Vorbildung und Vortätigkeit sowie der Weiterbildung; er kann ferner bestimmen, dass und seit wann Bewerber ihre Hauptwohnung im Lande Bremen haben müssen. |
"(5) Eine fachgebundene Hochschulreife erwirbt auch, wer die Einstufungsprüfung gemäß § 57 bestanden hat. Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend; die bestandene Zwischenprüfung an der Universität oder der Erwerb von 60 Leistungspunkten (CP) gemäß Studienverlaufsplan heben die Fachbindung auf. Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen einschließlich des Verfahrens für den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife." |
3. § 58 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 58 Kontaktstudium
Die Hochschulen sollen ein Kontaktstudium zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen entwickeln. Das Kontaktstudium schließt mit einem Zertifikat ab; bei Prüfungsordnungen kann von den Bestimmungen der §§ 53, 61 und 62 abgewichen werden, soweit es die Besonderheiten dieses Studiengangs erfordern. |
" § 58 Anpassungslehrgang für Personen in der Berufsqualifikationsfeststellung
(1) Die Universität Bremen ermöglicht Personen, die einen Anpassungslehrgang im Rahmen eines Berufsqualifikationsfeststellungsverfahrens absolvieren müssen, einzelne Module oder ein vollständiges Fach im Rahmen der Lehrerausbildung zu studieren, soweit dies dem Umfang nach durch Bescheid des Staatlichen Prüfungsamtes und dem Inhalt nach von der Universität bestimmt worden ist. Die Universität gewährt auf dieser Grundlage die Berechtigung, an allen erforderlichen Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. (2) Es gelten die allgemeinen prüfungsrechtlichen Bestimmungen des Bremischen Hochschulgesetzes und des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnungen. Die Universität Bremen stellt nach Abschluss des universitären Teils des Anpassungslehrgangs ein Zeugnis über das Bestehen oder Nichtbestehen der im Rahmen des Anpassungslehrgangs erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen aus. (3) Abweichend von § 34 findet eine Immatrikulation nicht statt. Die Aufnahme erfolgt durch das Zentrum für Lehrerbildung. (4) Das Nähere zur Durchführung des Anpassungslehrgangs und zum Verfahren kann die Universität durch eine Satzung regeln." |
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 und 3 treten an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag gemäß Artikel 1 in Kraft tritt. Sie finden erstmals Anwendung auf das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2018.
(Stand: 26.04.2021)
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