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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen
- Bremen -

Vom 8. Mai 2018
(Brem.GBl. Nr. 41 vom 11.05.2018 S. 168)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes

Das Bremische Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 221-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2017 (Brem.GBl. S. 349) ge´ndert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnung wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 31a Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz"

b) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

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§ 58 Kontaktstudium " § 58 Anpassungslehrgang für Personen in der Berufsqualifikationsfeststellung"

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Das gilt auch, soweit die Verarbeitung zum Zweck der Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz oder zur Erfüllung von Pflichten der Hochschulen aus dem Mutterschutzgesetz erforderlich ist. Eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. Die Hochschulen ergreifen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Soweit personenbezogene Daten zur Erfüllung der rechtmäßigen Aufgaben der Studierendenschaft, anderer Teilkörperschaften des öffentlichen Rechts unter Beteiligung der Hochschulen oder des Studentenwerks benötigt werden, sind diese von der jeweiligen Hochschule je nach Zweck der Aufgabe im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Satz 1 betrifft insbesondere die Durchführung von Wahlen in der Studentenschaft sowie Mitteilungen über die Exmatrikulation von Studierenden an das Studentenwerk. § 13 des Bremischen Datenschutzgesetzes findet sinngemäße Anwendung. "(3) Soweit nach Absatz 1 Satz 1 verarbeitete personenbezogene Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
  • einer anderen bremischen oder einer durch Hochschulkooperation verbundenen außerbremischen Hochschule,
  • der Staats- und Universitätsbibliothek,
  • der Studierendenschaft,
  • der Teilkörperschaften nach § 13a Absatz 3,
  • anderer Teilkörperschaften des öffentlichen Rechts unter Beteiligung der Hochschulen,
  • des Studierendenwerks,
  • öffentlich geförderter Forschungseinrichtungen,
  • der Stiftung für Hochschulzulassung oder
  • der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland

notwendig sind, sind diese von der Hochschule je nach Zweck der Aufgabe im erforderlichen Umfang zu übermitteln. § 6 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung findet Anwendung."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung, insbesondere
  1. welche Daten nach Absatz 1 verarbeitet werden dürfen, die Aufbewahrungsfrist und das Verfahren bei der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts,
  2. welche Daten für die Zwecke der Hochschulstatistik verwendet und der dafür zuständigen Behörde übermittelt werden dürfen,
  3. die Daten und Funktionen eines maschinenlesbaren Ausweises für Studierende und Nutzer sowie Nutzerinnen, die in diesem Zusammenhang nötigen Verfahrensregelungen sowie die Daten, die zur Erteilung des Ausweises verarbeitet werden dürfen.
"(4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung, insbesondere
  1. unter Benennung und Berücksichtigung des Zwecks welche Daten nach Absatz 1 in welcher Form verarbeitet werden dürfen und die Aufbewahrungsfrist
  2. das Verfahren bei der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts bezüglich der zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verarbeiteten Daten nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung
  3. nach Maßgabe des Hochschulstatistikgesetzes die für die Zwecke der Hochschulstatistik zu verarbeitenden Daten
  4. die Daten und Funktionen eines maschinenlesbaren Ausweises für Studierende und Nutzer sowie Nutzerinnen, die in diesem Zusammenhang nötigen Verfahrensregelungen sowie die Daten, die zur Erteilung des Ausweises verarbeitet werden dürfen."

3. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

" § 31a Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz

Die studienzeitverlängernde Inanspruchnahme der nach dem Mutterschutzgesetz gewährten Rechte und der nach dem Mutterschutzgesetz bestehenden Zeiten eines Beschäftigungsverbots sind zu berücksichtigen und dürfen nicht zu Nachteilen für die betroffenen Studentinnen führen."

4. § 33 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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