Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Wahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften
- Bremen -

Vom 4. September 2018
(Brem.GBl. Nr. 73 vom 07.09.2020 S. 411)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Wahlgesetzes

Das Bremische Wahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 321 - 111-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 38 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 38 Verfahren

(1) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede an der Wahl beteiligte Partei und Wählervereinigung sowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Landeswahlleiter und der Präsident der Bürgerschaft einlegen. Gegen Feststellungen des Vorstandes der Bürgerschaft, des Präsidenten der Bürgerschaft und des Landeswahlleiters nach §§ 34 bis 36a kann nur der Betroffene Einspruch einlegen. Gegen die Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft durch das Wahlprüfungsgericht nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 ist ein Einspruch nicht statthaft, sie kann ausschließlich mit der Beschwerde nach § 39 angefochten werden.

(2) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses beim Landeswahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen; für den Präsidenten der Bürgerschaft beginnt die Frist mit seiner Wahl zum Präsidenten. Der Landeswahlleiter reicht seinen Einspruch unmittelbar beim Wahlprüfungsgericht ein. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Feststellung. Werden dem Präsidenten der Bürgerschaft nach Ablauf der in Satz 1 gesetzten Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen. Satz 4 gilt entsprechend, wenn über den nachträglichen Verlust der Wählbarkeit nach § 34 Absatz 1 Nummer 3 im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist.

(3) Der Landeswahlleiter hat den Einspruch mit seiner Äußerung dem Wahlprüfungsgericht unverzüglich vorzulegen.

(4) Auf das Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht finden die Vorschriften über das Verfahren bei den Verwaltungsgerichten in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung. Das Wahlprüfungsgericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen des durch den Einspruch bestimmten Anfechtungsgegenstandes von Amts wegen. Ein Abgeordneter, dessen Verlust der Mitgliedschaft das Wahlprüfungsgericht nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 bei einem Erfolg des Einspruchs feststellen würde, sowie die Partei oder Wählervereinigung, aus deren Wahlvorschlag dieser Abgeordnete gewählt wurde, sind beizuladen. Die Entscheidung ergeht in Form eines Beschlusses; sie wird mit der Rechtskraft wirksam.

(5) Das Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht und den von ihm ersuchten und beauftragten Stellen ist gebührenfrei. Die Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet."

2. § 39 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 39 Beschwerde

(1) Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof angerufen werden. Beschwerdeberechtigt sind

  1. der Einspruchsführer, dessen Einspruch zurückgewiesen worden ist,
  2. der Landeswahlleiter,
  3. der Präsident der Bremischen Bürgerschaft und
  4. der Abgeordnete, dessen Verlust der Mitgliedschaft das Wahlprüfungsgericht nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 festgestellt hat, sowie die Partei oder Wählervereinigung, aus deren Wahlvorschlag dieser Abgeordnete gewählt wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen, die Begründungsfrist kann durch den Staatsgerichtshof verlängert werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Staatsgerichtshof.

(2) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder dieses Gesetz verletzt habe."

3. In § 42 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter "und des Wahlprüfungsgerichts" gestrichen.

4. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 und über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Vorstandes und des Vorstehers der Stadtverordnetenversammlung sowie des Stadtwahlleiters nach §§ 34 bis 36 und 46 Absatz 5 entscheidet das Wahlprüfungsgericht. An die Stelle der fünf Mitglieder der Bürgerschaft treten fünf Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung. Diese und ihre Stellvertreter werden von der Stadtverordnetenversammlung in entsprechender Anwendung des § 37 Absatz 1 Satz 3 gewählt."

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "bei der Stadtverordnetenversammlung" durch die Wörter "beim Wahlprüfungsgericht" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion