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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit den Anforderungen aus der Corona-Krise
- Bremen -
Vom 29. März 2022
(Brem.GBl. Nr. 28 vom 30.03.2022 S. 159)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes
Das Bremische Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 - 221-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 216) ge´ndert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 55 Absatz 3a Satz 4 werden nach der Angabe "2021" die Wörter "und das Wintersemester 2021/2022" eingefügt.
2. In § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 werden nach den Wörtern "besonderer Umstände" die Wörter "sowohl den Rücktritt von Prüfungen und Prüfungsleistungen auch ohne Begründung und bis zum Beginn der Prüfung oder der Ausgabe der Aufgabenstellung als auch" eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.
(2) Es findet erstmals Anwendung auf das Wintersemester 2021/2022.
ID: 220606
ENDE |
(Stand: 31.03.2022)
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