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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
- Bremen -
Vom 13. Dezember 2022
(Brem.GBl. Nr. 153 vom 19.12.2022 S. 965)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Bremische Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 135 - 210-a-1a), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. März 2018 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Für die Erteilung der Zugangsberechtigungen zum zentralen Meldedatenbestand nach § 2 sind die Meldebehörden im Sinne des Absatzes 1 mit Wirkung für beide Stadtgemeinden zuständig.
aufgehoben.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " §§ 38, 34a" ersetzt.
b) In Satz 3 wird hinter der Angabe " § 23 Absatz 3" die Angabe "und 4" eingefügt.
c) Der folgende Satz wird angefügt:
"Darüber hinaus hält die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde für die elektronische Wohnsitzanmeldung nach § 23a Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes Daten zum Abruf bereit."
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter " § 38 Absatz 5 Satz 1" durch die Wörter " § 34a Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
b) In Nummer 6 werden die Wörter " § 38 Absatz 5 Satz 2" durch die Wörter " § 38 Absatz 3" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 222710
ENDE |
(Stand: 23.12.2022)
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