Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Sechstes Hochschulreformgesetz
- Bremen -
Vom 28. Februar 2023
(Brem.GBl. Nr. 15 vom 02.03.2023 S. 689)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes
Das Bremische Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), das zuletzt durch Gesetz vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 13a wird wie folgt gefasst:
" § 13a Einrichtung rechtsfähiger Teilkörperschaften"
b) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 24a Lehrkräfte für besondere Aufgaben"
c) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 3
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, Lehrbeauftragte und studentische Hilfskräfte"
d) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 25a Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler"
e) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
" § 26 (weggefallen)"
f) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
" § 35 Immatrikulation mit Kleiner Matrikel und Probestudium"
g) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:
" § 57 (weggefallen)"
h) In der Angabe zu Teil VII Kapitel 2 werden nach dem Wort "Fachbereiche" die Wörter "und Fakultäten" eingefügt.
i) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:
" § 91 Fakultät, abweichende Organisationsstruktur"
j) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:
" § 93 Institute"
k) Die Angabe zu § 109a wird wie folgt gefasst:
" § 109a Verwaltungskostenbeitrag"
l) Die Angabe zu § 109b wird wie folgt gefasst:
" § 109b (weggefallen)"
m) Die Angabe zu § 112 wird wie folgt gefasst:
" § 112 Staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen"
n) Die Angabe zu § 113 wird wie folgt gefasst:
" § 113 Akkreditierungsverfahren nichtstaatlicher Hochschulen"
o) Die Angabe zu § 117 wird wie folgt gefasst:
" § 117 (weggefallen)"
2. Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Fachhochschulen können die Bezeichnung "Hochschule für Angewandte Wissenschaften" führen."
3. In § 2 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Alle staatlichen Angelegenheiten im Sinne von § 10 werden von den Hochschulen als Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen (Land) wahrgenommen."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Sie arbeiten an der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf mit."
bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "mindestens 40" durch die Angabe "50" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Hochschulen dienen der Weiterbildung insbesondere durch Forschung, weiterbildendes Studium und Beteiligung an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals. | "(5) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Weiterbildung durch weiterbildendes Studium, durch Forschung und durch Durchführung und Beteiligung an sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung. Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres Personals. Weiterbildungen in Diversitäts-Kompetenz einschließlich der antidiskriminierungsrechtlichen Grundlagen sowie in nachhaltiger Entwicklung nach den Absätzen 6b und 11 sollen für alle Beschäftigten insbesondere durch Fortbildungsangebote und Qualifizierungsmaßnahmen sichergestellt werden. Für Beschäftigte, die eine Vorgesetzen- oder Leitungsfunktion ausüben oder an Personalauswahlverfahren beteiligt sind, ist die Teilnahme an diesen Fortbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen verpflichtend. Die Hochschulen betreiben eine kontinuierliche und systematische Personalentwicklung für alle an ihnen Beschäftigten. Weiterbildung in der Hochschule ist ein Beitrag zum staatlichen und gesellschaftlichen Ziel und Auftrag des lebenslangen Lernens. Die Hochschulen können die Weiterbildung auch in Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Einrichtungen sowie mit dem Landesinstitut für Schule in der Lehrerbildung erbringen. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe durch Zusammenarbeit nach Satz 5 erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen und soll, soweit möglich, in Kooperation mit gemeinnützigen Einrichtungen durch Zuwendungsbescheide erfolgen." |
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "behinderten Studierenden" die Wörter "und Studierenden mit chronischen Erkrankungen" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "behinderte Studierende" durch die Wörter "diese Studierenden" ersetzt und nach dem Wort "barrierefrei" werden die Wörter "im Sinne des § 5 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes" eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 2 gilt entsprechend für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen nach § 5 in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich."
d) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b eingefügt:
(Stand: 06.03.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion