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Änderungstext
Gesetz zur Regelung des Bibliothekswesens im Land Bremen
- Bremen -
Vom 28. März 2023
(Brem.GBl. Nr. 44 vom 17.04.2023 S. 305)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
BremBibG - Bremisches Bibliotheksgesetz
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Pressegesetzes
§ 12 des Pressegesetzes vom 16. März 1965 (Brem.GBl. S. 63), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist,
§ 12 Anbietungspflicht der Verleger und Hersteller(1) Verleger haben von jedem Medienwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, unabhängig von dessen Herstellungsart oder Wiedergabeform, der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen ein Exemplar (Pflichtexemplar) anzubieten und auf Verlangen abzuliefern. Die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen sammelt und erschließt die Medienwerke, sichert sie auf Dauer in geeigneter Form und hält sie für die Allgemeinheit nutzbar bereit.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Hersteller, wenn das Medienwerk keinen Verleger hat oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegt wird.
(3) Verleger und Hersteller periodischer Medienwerke genügen ihrer Pflicht nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie das von ihnen verlegte oder gedruckte periodische Medienwerk beim erstmaligen Erscheinen und am Beginn jedes Kalenderjahres zum laufenden Bezug anbieten.
(4) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung der Pflichten für die Verleger und Hersteller zu erlassen.
(5) Mit der Abgabe der elektronischen Form räumt der Verleger der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen das Recht ein, die Daten zu speichern, zu vervielfältigen und verändern, soweit dies zur dauerhaften Archivierung notwendig ist. Ebenso wird das Recht zur öffentlichen Zugänglichkeit in den Räumen der Bibliothek unter Beachtung der Bestimmungen des Urheberrechts eingeräumt, sofern der Herausgeber dies nicht ausdrücklich einschränkt oder untersagt. Ein Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung der abliefernden Stelle entsteht nur, wenn das Medienwerk für die Öffentlichkeit nutzbar ist.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Hochschulgesetzes
In § 96c Absatz 2 Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 159) geändert worden ist, wird das Wort "presserechtliche" gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Bremischen Strafvollzugsgesetzes
In § 54 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Strafvollzugsgesetzes vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 639), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 639) geändert worden ist, wird das Wort "Bücherei" durch das Wort "Bibliothek" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Bremischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
In § 59 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 172), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 403) geändert worden ist, wird das Wort "Bücherei" durch das Wort "Bibliothek" ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 230739
ENDE |
(Stand: 05.03.2024)
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