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ZensAG 2022 - Zensusausführungsgesetz 2022 - Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022
- Bremen -
Vom 22. Dezember 2020
(Brem.GBl. Nr. 169 vom 29.12.2020 S. 1703)
Archiv: 2010
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Abschnitt 1
Statistisches Landesamt
§ 1 Zuständigkeit
(1) Das Statistische Landesamt ist die oberste Erhebungsstelle für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus im Jahr 2022.
(2) Das Statistische Landesamt stellt die zur Bewältigung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen nach § 3 Absatz 2 und 3 erforderlichen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung bereit.
(3) Das Statistische Landesamt hat gegenüber den örtlichen Erhebungsstellen nach § 3 Absatz 2 und 3 ein Aufsichts- und Weisungsrecht. Es trifft die erforderlichen organisatorischen und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der elektronischen Datenträger, des Erhebungsverfahrens einschließlich der Maßnahmen zur Datensicherheit und der Termin- und Ablaufplanung.
(4) Das Landesstatistikgesetz ist entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen
Das Statistische Landesamt stellt die durch den Zensus mit Stand vom 15. Mai 2022 (Zensusstichtag) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Stadtgemeinden fest.
Abschnitt 2
Örtliche Erhebungsstellen
§ 3 Errichtung
(1) Die Aufgabe der örtlichen Durchführung der Erhebungen nach §§ 9, 11, 14, 22 und 24 Absatz 4 des Zensusgesetzes 2022 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist, wird den Stadtgemeinden übertragen. Sie nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Die örtliche Erhebungsstelle für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen wird beim Statistischen Landesamt errichtet.
(3) Im Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven nimmt der Magistrat die Aufgaben nach Absatz 1 wahr. Er errichtet eine örtliche Erhebungsstelle im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang. Wenn und soweit dies noch nicht erfolgt ist, steht dem Statistischen Landesamt hinsichtlich der Anordnung von Vorbereitungsmaßnahmen ein Aufsichts- und Weisungsrecht gegenüber dem Magistrat zu.
(4) Die örtlichen Erhebungsstellen sind spätestens bis zum 1. Juli 2021 zu errichten. Sie sind unverzüglich nach Erfüllung ihrer Aufgaben, spätestens zum 31. Dezember 2022, aufzulösen. Sind nach Auflösung einer Erhebungsstelle bei dieser noch Verwaltungsverfahren anhängig, wird das Statistische Landesamt zuständig und führt die Verfahren fort.
§ 4 Leitung
(1) Für die örtlichen Erhebungsstellen sind bis zum 1. Juli 2021 jeweils ein Leiter oder eine Leiterin sowie ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen. Die Bestellung erfolgt für die örtliche Erhebungsstelle der Stadtgemeinde Bremen durch die Amtsleitung des Statistischen Landesamtes und für die örtliche Erhebungsstelle der Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat.
(2) Die Erhebungsstellenleitung hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle zu veranlassen, die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten und die Aufsicht über das Personal der örtlichen Erhebungsstelle sowie über die Erhebungsbeauftragten nach § 9 zu führen.
§ 5 Fachaufsicht
Die örtlichen Erhebungsstellen unterliegen der Fachaufsicht
§ 6 Trennung der örtlichen Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen
(1) Die örtlichen Erhebungsstellen sind räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen und mit eigenem Personal auszustatten.
(2) Die örtlichen Erhebungsstellen verfügen neben einem Auskunftsbereich über einen abgetrennten Bereich. Zutritt zu dem abgetrennten Bereich dürfen nur die dort tätigen Personen, die von der Erhebungsstelle bestellten Erhebungsbeauftragten nach § 9 und die für die Fachaufsicht zuständigen Bediensteten der Fachaufsichtsbehörden nach § 5 haben. Auskunftspflichtige dürfen für Rückfragen lediglich Zutritt zu dem Auskunftsbereich haben.
(3) Bei der Verarbeitung von Angaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Trennung dieser Daten von anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung zu gewährleisten.
(Stand: 17.12.2021)
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