Regelwerk, Allgemeines |
Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung
- Bremen -
Vom 23. Oktober 1990
(Brem.GBl. S. 441;...; 23.03.2010 S. 272; 24.01.2012 S. 24;18.06.2013 S. 270; 06.05.2014 S. 261;11.08.2015 S. 395 15; 05.04.2016 S. 209 16; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16a 16b *; 28.02.2017 S. 115 17; 20.10.2020 S. 1172 20; 20a)
Gl.-Nr.: 7100-B-1
*) Änderung der Ressortbezeichnung
§ 1 Übertragung von Ermächtigungen 17
Es werden übertragen:
§ 2 Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde 17
Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa als Ortspolizeibehörde in der Stadtgemeinde Bremen und die Ortspolizeibehörde in der Stadtgemeinde Bremerhaven ist zuständige Behörde für die Durchführung der Titel I bis IV der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit in § 3 dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften und Bestimmungen nichts anderes geregelt ist.
§ 3 weitere Zuständigkeiten 15 16
(1) Zuständige Stelle
(2) Für den Vollzug des § 51 der Gewerbeordnung ist jeweils die oberste Landesbehörde sachlich zuständig, die auch für die Abwehr der in der Vorschrift genannten überwiegenden Nachteile und Gefahren im Einzelfall fachlich zuständig ist.
§ 4 Zuständigkeit bei Veranstaltungen 17
Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa ist oberste Landesbehörde im Sinne der Titel I bis IV der Gewerbeordnung.
§ 5 Zuständigkeit für die Gestattung des Betreibens eines Gewerbes
Für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbes nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung sowie für die Gestattung des Betreibens eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung ist die Behörde zuständig, die für die Erteilung der nach der Gewerbeordnung oder nach anderen gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zuständig ist.
§ 6 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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