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HEGovG - Hessisches E-Government-Gesetz
Hessisches Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung
- Hessen -
Vom 12. September 2018
(GVBl. Nr. 21 vom 24.09.2018 S. 570; 16.02.2023 S. 78 23)
Gl.-Nr.: 300-48
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
soweit nicht nachfolgende Rechtsvorschriften oder andere Rechtsvorschriften des Landes besondere inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Für die Tätigkeit
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
§ 3 Elektronische Kommunikation 23
(1) Jede Behörde ist verpflichtet, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen.
(2) Jede Behörde des Landes ist zusätzlich verpflichtet, einen sicher verschlüsselten elektronischen Zugang zu eröffnen. Dies kann durch Bereitstellung eines Postfachs im Nutzerkonto nach § 2 Abs. 7 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250), durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des § 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), durch das besondere elektronische Behördenpostfach nach § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), oder durch sonstige landeseinheitliche und mindestens gleichwertig verschlüsselte elektronische Zugänge erfolgen.
(gültig ab siehe =>)
(3) Jede Behörde des Landes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281), oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847), anzubieten.
(Stand: 07.03.2023)
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