Regelwerk

EigBGes - Eigenbetriebsgesetz
- Hessen -

Vom 9. Juni 1989
(GVBl. 1989 S. 154; 20.05.1992 S. 170; 19.12.2000 S. 542; 31.01.2005 S. 54; 21.03.2005 S. 218; 08.03.2011 S. 153 11; 16.12.2011 S. 786 11a; 14.07.2016 S. 121 16; 17.09.2024 Nr. 52 24)
Gl.-Nr.: 331-6



Erster Teil
Verfassung und Verwaltung des Eigenbetriebs

§ 1 Rechtsgrundlagen für den Eigenbetrieb

(1) Die Gemeinde führt ihre wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit als Eigenbetriebe nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie nach einer von ihr zu erlassenden Satzung (Betriebssatzung).

(2) Die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung ( HGO) bleiben unberührt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 2 Leitung des Eigenbetriebs

(1) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit die §§ 3 bis 9 nichts anderes bestimmen.

(2) Die Betriebsleitung besteht aus einem oder mehreren Betriebsleitern. Wenn die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt, bestellt der Gemeindevorstand einen Betriebsleiter zum Ersten Betriebsleiter. Die Stimme des Ersten Betriebsleiters gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

(3) Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern, regelt der Gemeindevorstand mit Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung durch eine Geschäftsordnung.

§ 3 Vertretung des Eigenbetriebs

(1) Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit sie nicht nach § 5 der Entscheidung der Gemeindevertretung unterliegen; die Betriebssatzung kann ihr weitergehende Vertretungsbefugnisse einräumen. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so wird die Vertretung durch zwei von ihnen gemeinschaftlich wahrgenommen; die Betriebssatzung kann etwas anderes bestimmen.

(2) Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden sie von den nach Abs. 1 Vertretungsberechtigten abgegeben. Im übrigen sind sie nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands unterzeichnet sind (§ 71 HGO).

(3) Die Betriebsleitung kann einzelne Betriebsleiter oder Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften der laufenden Betriebsführung ermächtigen.

(4) Erklärungen, die ein für das Geschäft oder den Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abgibt, bedürfen nicht der Form des Abs. 2, wenn die Vollmacht in der Form des Abs. 2 erteilt ist.

(5) Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden durch den Gemeindevorstand öffentlich bekanntgemacht. Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs.

(6) Verträge der Betriebsleiter mit der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebs bedürfen der Genehmigung der Gemeindevertretung, es sei denn, daß es sich um Verträge nach feststehendem Tarif oder um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt, die für die Gemeinde unerheblich sind.

(7) Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebs Erklärungen Dritter gegenüber der Gemeinde abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Betriebsleiter.

§ 4 Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb auf Grund der Beschlüsse der Gemeindevertretung und der Betriebskommission in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, soweit nicht durch die Hessische Gemeindeordnung, dieses Gesetz oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht sowie die Zwischenberichterstattung. Sie hat den Eigenbetrieb wirtschaftlich und sparsam zu führen.

(2) Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Dem für die Verwaltung des Finanzwesens sowie dem für die Verwaltung des Eigenbetriebs zuständigen Mitglied des Gemeindevorstandes hat sie den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht, die vierteljährlichen Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik sowie etwaige bedeutsame Kostenrechnungen des Eigenbetriebs zur Kenntnis zu bringen; sie können von der Betriebsleitung die Erteilung aller sonstigen für die Finanzwirtschaft der Gemeinde wesentlichen Auskünfte verlangen.

§ 5 Aufgaben der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung entscheidet unter Beachtung der § 121 Abs. 8 und § 127 HGO über die Grundsätze, nach denen die Eigenbetriebe der Gemeinde gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden sollen. Sie ist zuständig für:

  1. Erlaß und Änderung der Betriebssatzung;
  2. wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebs;
  3. Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechtsform;
  4. Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan nach § 15;
  5. Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife;
  6. Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 8;
  7. Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10

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