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HessVwVG - Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
- Hessen -
Vom 27. Juli 2005
(GVBl. I Nr. 20 vom 12.08.2005 S. 574; 01.11.2006 S. 601 06; 19.11.2008 S. 970 08)
Gl.-Nr.: 304-12
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.
(2) Die Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung zur Durchsetzung ordnungsbehördlicher und polizeilicher Verwaltungsakte mit Zwangsmitteln bleiben unberührt. Verwaltungsakte der Ordnungs- und der Polizeibehörden, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit in diesem Gesetz oder in anderen Vorschriften des Landesrechts bestimmt ist, dass für die Vollstreckung bundesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.
§ 2 Vollstreckbare Verwaltungsakte
Verwaltungsakte können vollstreckt werden
§ 3 Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen 08
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald
(2) Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchst. a aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b durch ein Urteil oder einen Widerspruchsbescheid aufgehoben worden, so sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen erst aufzuheben, wenn das Urteil oder der Widerspruchsbescheid unanfechtbar geworden ist.
(3) Vollstreckungsmaßnahmen sind ferner aufzuheben, wenn sie gegen zwingende Vorschriften dieses Gesetzes über die Zulässigkeit oder die Art und Weise der Vollstreckung verstoßen.
(4) Hat der Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), in Verbindung mit § 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970), oder ein Verwaltungsgericht durch ein Urteil eine Norm für nichtig erklärt, so bleiben die auf der Norm beruhenden, nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakte unberührt; ihre Vollstreckung ist jedoch unzulässig. § 767 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§ 4 Pflichtiger
(1) Pflichtiger ist derjenige, gegen den sich die Vollstreckung richtet.
(2) Als Pflichtiger kann in Anspruch genommen werden, wer durch Verwaltungsakt zu einer Geldleistung, zu einer sonstigen Handlung, zu einer Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist.
(3) Wird der Pflichtige als Rechtsnachfolger eines anderen in Anspruch genommen, so kann die Vollstreckung erst eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes (§§ 18 und 69) auch für seine Person vorliegen. Die Vollstreckung, die zur Zeit des Todes des Pflichtigen gegen diesen bereits begonnen hatte, kann auch ohne die Voraussetzungen nach Satz 1 in den Nachlass fortgesetzt werden. § 779 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(1) Vollstreckungsmaßnahmen, die außerhalb der örtlichen Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zu treffen sind, werden auf Ersuchen dieser Behörde von der örtlich und sachlich zuständigen Vollstreckungsbehörde getroffen.
(2) Die ersuchte Vollstreckungsbehörde ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nachzuprüfen, der vollstreckt wird. Hat die ersuchte Vollstreckungsbehörde Zweifel an der Rechtmäßigkeit der begehrten Vollstreckungsmaßnahme, so hat sie unverzüglich die Entscheidung der ersuchenden Behörde über die Einleitung oder Fortsetzung der Vollstreckung einzuholen. Besteht die ersuchende Behörde auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Behörde die Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Behörde.
(3) Die ersuchende Behörde erstattet der ersuchten Behörde uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen), wenn sie im Einzelfall zusammen 25 Euro übersteigen. Die Erstattungspflicht entfällt, wenn Behörden desselben Rechtsträgers einander Vollstreckungshilfe leisten.
(4) Vollstreckungshilfe wird auch auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde mit Sitz außerhalb des Landes geleistet. Die Vorschriften über die Amtshilfe sind hierauf anwendbar. Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, dass der Verwaltungsakt vollstreckbar ist. Sie ist zum Ersatz der Vollstreckungskosten verpflichtet, die beim Pflichtigen nicht beigetrieben werden können, sofern in dem betreffenden Land eine von § 8 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851), abweichende und für die hessischen Behörden nachteilige Kostenregelung gilt und die Kosten im Einzelfall 25 Euro übersteigen.
§ 6 Vollziehungsbeamte
(1) Die nach diesem Gesetz den Vollziehungsbeamten obliegenden Aufgaben sind besonders bestellten Bediensteten bei der Vollstreckungsbehörde vorbehalten. Der Vollziehungsbeamte untersteht den Weisungen der Vollstreckungsbehörde.
(2) Der Vollziehungsbeamte wird dem Pflichtigen und Dritten gegenüber durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt.
(3) Der Vollziehungsbeamte soll bei Ausübung seiner Tätigkeit einen Dienstausweis bei sich führen.
(4) Vollstreckungsauftrag und Dienstausweis sind auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Mehrere Vollstreckungsbehörden können einen gemeinsamen Vollziehungsbeamten bestellen.
§ 7 Zutrittsrecht und Durchsuchung 08
(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohnung und sonstiges Besitztum des Pflichtigen zu betreten und zu durchsuchen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert; hierbei darf der Vollziehungsbeamte auch verschlossene Räume und Behältnisse erforderlichenfalls gewaltsam öffnen oder öffnen lassen. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen in Verbindung steht.
(2) Im Beisein des Vollziehungsbeamten haben auch die von dem Vollziehungsbeamten zugezogenen Zeugen, Polizeivollzugsbeamte sowie Personen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können, das Zutrittsrecht nach Abs. 1.
(3) Die Wohnung des Pflichtigen darf ohne dessen Einwilligung, außer bei Gefahr im Verzuge, nur aufgrund richterlicher Anordnung durchsucht werden; die Anordnung ist vorzuzeigen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchende Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), entsprechend.
(4) Willigt der Pflichtige in die Durchsuchung ein oder ist gegen ihn eine Anordnung nach Abs. 3 Satz 1 ergangen oder wegen Gefahr im Verzuge entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.
§ 8 Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahmen
Widerstand, der gegen den Vollziehungsbeamten oder eine Vollstreckungshandlung geleistet wird, kann vom Vollziehungsbeamten durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel gebrochen werden. Waffen dürfen nur eingesetzt werden, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich gestattet ist. Der Vollziehungsbeamte kann um die Unterstützung der Polizeibehörden nachsuchen, soweit dies zum Schutz seiner Person, zugezogener Zeugen und Hilfspersonen mit Rücksicht auf den zu erwartenden Widerstand erforderlich ist.
§ 9 Zuziehung von Zeugen
Wird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt oder ist in den Räumen des Pflichtigen weder dieser noch eine seinem Haushalt oder seinem Geschäftsbetrieb angehörende erwachsene Person anwesend, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Gemeindebediensteten, Kreisbediensteten oder Polizeivollzugsbeamten als Zeugen zuzuziehen.
§ 10 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
(1) Der Vollziehungsbeamte nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Pflichtigen oder die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht. Dies gilt nicht für Vollstreckungshandlungen in Wohnungen, die aufgrund einer richterlichen Anordnung nach § 7 Abs. 3 durchsucht werden, es sei denn, dass die richterliche Anordnung Einschränkungen im Sinne von Satz 1 enthält.
(2) Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von einundzwanzig Uhr bis vier Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von einundzwanzig Uhr bis sechs Uhr.
§ 11 Niederschrift
(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
(3) Konnte einem der Erfordernisse in Abs. 2 Nr. 5 nicht genügt werden, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(4) Wird in Abwesenheit des Pflichtigen vollstreckt, so hat ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen.
(1) Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch Verwaltungsbehörden (Vollstreckungsbehörden) getroffen worden sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes ergibt.
(2) Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch ordentliche Gerichte und Gerichtsvollzieher getroffen worden sind, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
§ 13 Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden die Grundrechte
§ 14 Verweisungen
(1) Für die Berechnung der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Fristen und Termine sind die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verwiesen ist, sind diese mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts und die Vollstreckungsvoraussetzungen dieses Gesetzes an die Stelle eines nach der Zivilprozessordnung erforderlichen oder genügenden vollstreckbaren Titels treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Zweiter Abschnitt
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert
wird
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 15 Vollstreckung zugunsten des Landes 08
(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an das Land gefordert wird, werden durch die Finanzämter vollstreckt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Auf das Vollstreckungsverfahren der Finanzämter finden die Rechtsvorschriften der Abgabenordnung Anwendung.
(2) Verwaltungsakte des Landrats als Behörde der Landesverwaltung, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden durch die Kasse des Landkreises nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt, wenn die Geldleistung von der Kasse des Landkreises anzunehmen ist.
(3) Bußgeldbescheide der Regierungspräsidien wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2008 (BGBl. I S. 2162), werden unbeschadet des § 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), beigetrieben. Das Gleiche gilt für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens.
§ 16 Vollstreckung zugunsten der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände 08
(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an eine Gemeinde, einen Landkreis oder einen Zweckverband gefordert wird, werden durch deren Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.
(2) Für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört. Die Gemeinden ohne eigene Vollstreckungsstelle sind verpflichtet, dem Landkreis einen Unkostenbeitrag von fünf vom Hundert der beizutreibenden Beträge zu zahlen, mindestens jedoch 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung der Vollstreckungsangelegenheit begonnen worden ist. Ein Unkostenbeitrag von mehr als 50 Euro kann nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands erhoben werden. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen. Im Staatsanzeiger für das Land Hessen ist von dem für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständigen Ministerium bekannt zu machen, für welche kreisangehörigen Gemeinden jeweils die Kasse des Landkreises vollstreckt.
(3) Für Zweckverbände ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt
Der Zweckverband hat in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gemeinde oder dem Landkreis einen Unkostenbeitrag nach Maßgabe von Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlen und uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) zu ersetzen. Im Staatsanzeiger für das Land Hessen ist von dem für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständigen Ministerium bekannt zu machen, dass die Kasse der Gemeinde nach Satz 1 Nr. 2 oder des Landkreises nach Satz 1 Nr. 3 für den Zweckverband vollstreckt.
(4) Gemeinden und Landkreise können nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung an die Gemeinde oder den Landkreis gefordert wird,
§ 17 Vollstreckung zugunsten anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts
(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an andere unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gefordert wird, werden durch diejenigen Behörden vollstreckt, denen diese Aufgabe gesetzlich zugewiesen ist. Entsprechendes gilt für die Vollstreckung zugunsten von Personen, die aufgrund einer Amtsstellung Gläubiger sind. Fehlt es an einer Zuweisung, so bestimmt der für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Minister im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden und den Unkostenbeitrag, der für die Inanspruchnahme der Vollstreckungsbehörden zu leisten ist. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.
(2) Auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden nach Abs. 1 finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nicht durch die Finanzämter vollstreckt wird.
§ 17a Vorbereitung der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann zur Vorbereitung der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Pflichtigen ermitteln. Sie darf ihr bekannte, nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden. Sie kann anordnen, dass der Pflichtige ein Vermögensverzeichnis im Sinne des § 27 Abs. 2 vorlegt und zur Erforschung der Wahrheit eine eidesstattliche Versicherung abgibt. Für die Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse und für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gelten die §§ 26 und 27 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Die sonstigen Beteiligten und andere Personen sind verpflichtet, die zur Feststellung eines für die Vollstreckung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.
§ 18 Voraussetzungen der Vollstreckung 08
(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, können unter den Voraussetzungen des § 2 vollstreckt werden, wenn
(2) Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, stehen gleich:
(3) Von dem Erlass eines Verwaltungsakts kann bei Nebenleistungen wie Säumniszuschlägen, Zinsen und Kosten abgesehen werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist und bei Forderung der Hauptleistung auf Säumniszuschläge und Zinsen dem Grunde nach hingewiesen worden ist.
§ 19 Mahnung
(1) Der Pflichtige ist unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich zu mahnen. Die Mahnung ist erst zulässig nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder nach Fälligkeit der Leistung, wenn die Leistung erst nach Bekanntgabe des Leistungsbescheids fällig wird.
(2) Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen. Sie ist dem Pflichtigen schriftlich zu übermitteln. Bei der elektronischen Übermittlung der Mahnung sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, wenn allgemein zugängliche Netze benutzt werden. Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag.
(3) Von der Mahnung kann abgesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
(4) Ohne Mahnung können vollstreckt werden:
(5) Geldleistungen, die zu bestimmten Zeitpunkten periodisch zu erbringen sind, können durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung angemahnt werden.
§ 20 Vollstreckung bei Haftung und Duldungspflichten
(1) Ist der Pflichtige zu einer Geldleistung aufgefordert worden, weil er
so ist die Vollstreckung über die Fälle des § 3 Abs. 1 hinaus auch dann einzustellen, wenn die Haftung oder die Duldungspflicht nach Erlass des Verwaltungsakts entfällt.
(2) Zugunsten der Vollstreckungsbehörde gilt in Fällen des Abs. 1 Nr. 3 im Zweifel als Eigentümer oder Inhaber des Rechts, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist.
§ 21 Vollstreckung gegen Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner 08
Für die Vollstreckung gegen Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gilt § 739 der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Vollstreckung gegen Ehegatten sind auch die Vorschriften der §§ 740, 741, 743 und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
§ 22 Vollstreckung gegen Nießbraucher
Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
§ 23 Vollstreckung gegen Erben
(1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist die Vollstreckung wegen einer Forderung, die sich gegen den Nachlass richtet, nur in den Nachlass zulässig. Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Vollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig.
(2) Die Vorschriften der §§ 747, 748, 781 bis 784 und 863 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
§ 24 Sonstige Fälle beschränkter Haftung
Die Vorschriften der §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschrift des § 781 ist auf die nach den §§ 1480, 1504 und 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.
§ 25 Vollstreckung gegen Personenvereinigungen
(1) Sind Personenvereinigungen, Zweckvermögen oder andere einer juristischen Person ähnliche Gebilde zu einer Geldleistung verpflichtet, so wird in ihr Vermögen vollstreckt.
(2) Für die Vollstreckung in das Vermögen nicht rechtsfähiger Vereine und bürgerlich-rechtlicher Gesellschaften sind die Vorschriften der §§ 735 und 736 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
§ 26 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
(1) Vollstreckungsmaßnahmen gegen die unter Landesaufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind statthaft, soweit diese hierdurch
(3) Der Pflichtige hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert werden. Ein Insolvenzverfahren ist unzulässig.
(2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen öffentlich-rechtlicher Bank- und Kreditinstitute sowie von Versicherungsunternehmen ist zulässig; die Beschränkung des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht.
§ 27 Eidesstattliche Versicherung 08
(1) Der Pflichtige hat der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn
(2) Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein:
Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.
(3) Der Pflichtige hat der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Für die Versicherung an Eides statt findet § 27 Abs. 2 bis 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
(4) Ein Pflichtiger, der die eidesstattliche Versicherung nach Abs. 3 Satz 1, nach § 807 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat, ist, wenn deren Abgabe in dem Schuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivilprozessordnung) noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass er später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihm aufgelöst worden ist. Der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen bedarf es nicht. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung darüber besteht, dass der Pflichtige innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
(5) Die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist dem Pflichtigen zusammen mit der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zuzustellen, auch wenn dieser einen Bevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Bevollmächtigten bedarf es nicht.
(6) Nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat die Vollstreckungsbehörde dem nach § c Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht Namen, Vornamen, Geburtstag und Anschrift des Pflichtigen sowie den Tag der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis mitzuteilen und eine beglaubigte Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu übersenden.
(7) Ist der Pflichtige ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, das nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständige Amtsgericht um Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ersuchen. Die §§ 901, 902, 904 bis 906, 909, 910 und 913 bis 915g der Zivilprozessordnung sowie die aufgrund des § 915h der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungstitels tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über Grund und Höhe der Forderung. Das Amtsgericht kann den Erlass des Haftbefehls bis zur Unanfechtbarkeit der nach Abs. 5 ergangenen Anordnung aussetzen.
(8) Die Vollstreckungsbehörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 bei dem nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht den Antrag stellen, den Pflichtigen zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufzufordern und ihm die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, wenn sie von ihren Befugnissen nach Abs. 1 bis 3 keinen Gebrauch machen will. Für die Vorlage des Vermögensverzeichnisses und für die Bezeichnung der Forderungen und der Beweismittel gelten Abs. 1 und 2. Für die eidesstattliche Versicherung und für das Verfahren gelten die § 807 Abs. 3, § 899 Abs. 2, §§ 900 bis 906, 909, 910 und 913 bis 915h der Zivilprozessordnung. Für den Vollstreckungstitel gilt Abs. 7 Satz 3.
§ 28 Erteilung von Urkunden
Ist zum Zwecke der Vollstreckung ein Erbschein oder eine andere Urkunde erforderlich, die dem Pflichtigen auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann die Vollstreckungsbehörde die Erteilung an Stelle des Pflichtigen verlangen.
§ 29 Vollstreckungsschutz
(1) Die Vollstreckungsbehörde hat auf Antrag die Vollstreckung einzustellen, zu beschränken oder Vollstreckungsmaßnahmen ganz oder teilweise aufzuheben, wenn und soweit die Vollstreckung oder die Vollstreckungsmaßnahme unter voller Würdigung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung wegen ganz besonderer Umstände eine unzumutbare Härte für den Pflichtigen bedeutet. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) Die Vollstreckungsbehörde hebt ihre Entscheidung auf oder ändert sie, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
Zweiter Titel
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
a) Allgemeines
§ 30 Pfändung
(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.
(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.
(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn
§ 31 Pfändungspfandrecht
(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand.
(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.
§ 32 Bevorzugte Befriedigung eines Dritten
Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, aufgrund eines Pfand- und Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös verlangen ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.
§ 33 Ausschluss der Gewährleistung
Wird ein Gegenstand aufgrund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
§ 33a Pflicht zur gütlichen und zügigen Erledigung
Der Vollziehungsbeamte soll in jeder Lage des Vollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. Findet er pfändbare Gegenstände nicht vor, versichert der Pflichtige aber glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der Vollziehungsbeamte die Teilbeträge ein. Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten erfolgt sein.
b) Vollstreckung in Sachen
§ 34 Verfahren bei der Pfändung
(1) Sachen, die im Gewahrsam des Pflichtigen sind, pfändet die Vollstreckungsbehörde dadurch, dass der Vollziehungsbeamte die Sachen in Besitz nimmt.
(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Pflichtigen zu lassen, wenn die Befriedigung des Gläubigers hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Pflichtigen, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht worden ist.
(3) Die Vollstreckungsbehörde hat dem Pflichtigen die Pfändung mitzuteilen.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.
(5) Die § 811 Abs. 1, §§ 811a bis 813 und § 813b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6 der Zivilprozessordnung sowie andere Vorschriften, die für die Pfändung von Sachen Beschränkungen und Verbote vorsehen, sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte.
(6) Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.
§ 35 Pfändung ungetrennter Früchte
(1) Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt worden sind. Sie dürfen nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet werden.
(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung widersprechen, wenn nicht für einen Anspruch gepfändet ist, der bei der Vollstreckung in das Grundstück vorgeht.
§ 36 Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld 08
(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch den Vollziehungsbeamten öffentlich zu versteigern. Die öffentliche Versteigerung kann auch durch Versteigerung im Internet erfolgen. In diesem Falle kann der Vollziehungsbeamte durch einen anderen Bediensteten der Vollstreckungsbehörde vertreten werden.
(2) Die Wegnahme gepfändeten Geldes gilt als Zahlung des Pflichtigen.
(1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung versteigert werden, sofern sich nicht der Pflichtige mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung abzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.
(2) Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu machen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im Allgemeinen zu bezeichnen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat ein Gemeindebediensteter oder ein Kreisbediensteter oder ein Polizeivollzugsbeamter der Versteigerung beizuwohnen.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind bei einer Versteigerung im Internet Beginn und Ende der Versteigerung und die Internetadresse öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage des Rechtsträgers der Vollstreckungsbehörde. Die Sachen, die im Internet versteigert werden sollen, sind eindeutig zu kennzeichnen und durch eine detaillierte Beschreibung, ein Foto und gegebenenfalls ein Gutachten auszuweisen. Zur Teilnahme an einer Versteigerung im Internet werden nur registrierte Personen zugelassen. Für die Registrierung ist die Angabe eines frei wählbaren Zugangsnamens und einer E-Mail-Adresse sowie des Namens, des Vornamens oder der Vornamen, des Geburtsdatums und der Anschrift erforderlich.
§ 38 Versteigerungsverfahren 08
(1) Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach den §§ 817 Abs. 1 bis 3, 817a und 818 der Zivilprozessordnung zu verfahren. Der Empfang des Erlöses durch den Vollziehungsbeamten gilt als Zahlung des Pflichtigen, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 44 Abs. 4).
(2) Abweichend von Abs. 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet der Zuschlag gegenüber der Person als erteilt, die im Versteigerungszeitraum das höchste Gebot abgegeben hat. Als Zahlung nach Abs. 1 Satz 2 gilt auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde.
§ 39 Wertpapiere
Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind freihändig zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.
§ 40 Namenspapiere
Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Käufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen anstelle des Pflichtigen abzugeben.
§ 41 Versteigerung von Früchten
Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.
§ 42 Andere Verwertung
Die Vollstreckungsbehörde kann auf Antrag des Pflichtigen oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen eine gepfändete Sache auch durch andere Personen als den Vollziehungsbeamten oder auf andere Weise als in den vorstehenden Vorschriften bestimmt ist, verwerten lassen. Der Pflichtige ist rechtzeitig zu unterrichten.
§ 43 Anschlusspfändung
(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die Erklärung des Vollziehungsbeamten, dass er die Sachen zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Beträge pfände. Die Erklärung ist in die Niederschrift aufzunehmen. Dem Pflichtigen ist die weitere Pfändung mitzuteilen.
(2) Ist die erste Pfändung für eine andere Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher vorgenommen worden, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.
§ 44 Mehrfache Pfändung einer Sache
(1) Wenn dieselbe Sache für verschiedene Vollstreckungsbehörden oder für eine Vollstreckungsbehörde und durch Gerichtsvollzieher gepfändet worden ist, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Verwertung.
(2) Verwertet wird für alle beteiligten Gläubiger auf Betreiben eines jeden von ihnen.
(3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder nach abweichender Vereinbarung der beteiligten Gläubiger verteilt.
(4) Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepfändet worden ist, anzuzeigen. Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizufügen. Verteilt wird nach §§ 873 bis 882 der Zivilprozessordnung.
(5) Ebenso ist zu verfahren, wenn für mehrere Gläubiger gleichzeitig gepfändet worden ist.
c) Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 45 Pfändung einer Geldforderung
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Pflichtigen zu zahlen, und dem Pflichtigen schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung ist dem Pflichtigen mitzuteilen. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen.
(3) Die Vollstreckungsbehörde kann die Pfändungsverfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Pflichtigen und des Drittschuldners selbst erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken. Sie kann auch eine Vollstreckungsbehörde desjenigen Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Pfändungsverfügung ersuchen.
(4) Abs. 3 gilt auch, wenn
§ 46 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die Aushändigung des Hypothekenbriefs an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Die Übergabe gilt als erfolgt, wenn der Vollziehungsbeamte den Brief wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so muss die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt aufgrund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.
(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefs oder vor der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in dem § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen gepfändet werden. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.
§ 47 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung 08
(1) Die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister.
(2) Die Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
(3) Die Pfändung nach den Abs. 1 und 2 wird aufgrund der Pfändungsverfügung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde eingetragen. § 46 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), und auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370), bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek oder einem Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet ist.
§ 48 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.
§ 49 Pfändung fortlaufender Bezüge
(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer sonstigen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auf die Beträge, die später fällig werden.
(2) Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen, das der Pflichtige bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.
(3) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen der Pflichtige und der Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.
(4) Sind nach dem Leistungsbescheid wiederkehrende Leistungen zu erbringen, so kann eine Forderung nach Abs. 1 und 2 zugleich mit der Pfändung wegen einer fälligen Leistung auch wegen künftig fällig werdender Leistungen gepfändet werden. Insoweit wird die Pfändung jeweils am Tage nach der Fälligkeit der Leistungen wirksam und bedarf keiner vorausgehenden Mahnung.
§ 50 Überweisungsverfügung
(1) Die Vollstreckungsbehörde überweist die Forderung dem Gläubiger, für den sie gepfändet worden ist, zur Einziehung. § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Die Überweisungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.
§ 51 Wirkung der Überweisung 08
(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Pflichtigen, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Zugunsten des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Überweisungsverfügung dem Pflichtigen gegenüber solange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner hiervon erfährt.
(2) Der Pflichtige hat die zur Geltendmachung der Forderung erforderliche Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben.
(3) Erteilt der Pflichtige die Auskunft nicht, so ist er verpflichtet, auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde ihr gegenüber oder auf Antrag der Vollstreckungsbehörde gegenüber dem nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht die Auskunft zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Für die eidesstattliche Versicherung gegenüber der Vollstreckungsbehörde gilt § 27 Abs. 3, 5 und 7 entsprechend. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten § 807 Abs. 3, § 899 Abs. 2, § 900 Abs. 1, 4 und 5 sowie die §§ 901, 902, 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend; an die Stelle des Vollstreckungstitels tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über Grund und Höhe der Forderung.
(4) Die Vollsteckungsbehörde kann die Urkunden durch den Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder in sonstiger Weise ihre Herausgabe nach den §§ 68 bis 76a erzwingen. Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Pflichtige auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde ihr gegenüber oder auf Antrag der Vollstreckungsbehörde vor dem nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Urkunden nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden. § 77 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(5) Hat ein Dritter die Urkunden, so kann die Vollstreckungsbehörde den Anspruch des Pflichtigen auf Herausgabe geltend machen.
§ 52 Erklärungspflicht des Drittschuldners
(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet schriftlich zu erklären
Die Erklärung des Drittschuldners zu Satz 1 Nr. 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden.
(3) Der Drittschuldner kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. Er haftet dem Gläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht.
(4) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung finden Anwendung.
§ 53 Andere Art der Verwertung
Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten sei. § 51 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 54 Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 45 bis 53 die folgenden Vorschriften.
(2) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an den Vollziehungsbeamten herauszugeben sei. Sie wird wie eine gepfändete Sache verwertet.
(3) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an einen Treuhänder herauszugeben sei, den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt. Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so ist dem Treuhänder als Vertreter des Pflichtigen aufzulassen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Pflichtigen erlangt der Gläubiger, für den gepfändet ist, eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Sache wird nach den für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen geltenden Vorschriften verwertet.
(4) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, oder ein eingetragenes Luftfahrzeug betrifft, gelten die Vorschriften des Abs. 3 entsprechend.
§ 55 Pfändungsschutz
Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten auch für die Vollstreckung nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
§ 56 Mehrfache Pfändung einer Forderung
(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gericht gepfändet, so sind die §§ 853 bis 856 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den §§ 853 und 854 der Zivilprozessordnung zuständig wäre, so ist bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.
§ 57 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Pflichtigen das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen treffen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Falle wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.
(5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.
(6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.
(7) Die §§ 858 bis 860 und 863 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
Dritter Titel
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
§ 58 Verfahren
(1) Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, ein eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsregister eingetragen ist oder in dieses Registereingetragen werden kann, oder ein eingetragenes Luftfahrzeug erfolgt nach den §§ 864 bis 870a der Zivilprozessordnung und dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
(2) Die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sollen nur beantragt werden, wenn feststeht, dass der Geldbetrag durch Pfändung nicht beigetrieben werden kann. Die erforderlichen Anträge stellt die Vollstreckungsbehörde.
(3) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt. Die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung einer Ackernahrung, Kleinsiedlung oder Kleinwohnung, die der Pflichtige bewohnt, ist nur mit seiner Zustimmung zulässig.
(4) Die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsakts, mit der die Geldleistung gefordert wird, unterliegt nicht der Beurteilung des Gerichts.
§ 59 Vollstreckung gegen Rechtsnachfolger
Ist eine Sicherungshypothek im Wege der Vollstreckung eingetragen, so ist bei Veräußerung des belasteten Grundstücks die Vollstreckung in das Grundstück gegen den Rechtsnachfolger zulässig.
Vierter Titel
Arrest, Verwertung von Sicherheiten
§ 60 Dinglicher Arrest
(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, kann das Amtsgericht auf Antrag der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder erlassen will, den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Pflichtigen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Das Amtsgericht kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Leistungspflicht noch nicht zahlenmäßig feststeht oder bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Hinterlegung der Pflichtige die Vollziehung des Arrests hemmen und die Aufhebung des vollzogenen Arrests erreichen kann. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand befindet. Die Entscheidung des Amtsgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung.
(2) Die Vollstreckungsbehörde vollzieht den Arrest in entsprechender Anwendung der §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung und der §§ 30 bis 59 dieses Gesetzes, bei eingetragenen Luftfahrzeugen in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen.
§ 61 Verwertung von Sicherheiten
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann Sicherheiten, die der Pflichtige gestellt hat oder die sie sonst erlangt hat, nach den Bestimmungen dieses Abschnitts verwerten, wenn
(2) Soweit zur Verwertung Erklärungen des Pflichtigen erforderlich sind, werden sie durch Erklärungen der Vollstreckungsbehörde ersetzt.
Fuenfter Titel 08
Vollstreckung zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts in besonderen Fällen und zugunsten der Börse
§ 62 Vollstreckung zugunsten des Landeswohlfahrtsverbands Hessen
Verwaltungsakte des Landeswohlfahrtsverbands Hessen sowie Verwaltungsakte anderer Stellen, mit denen eine Geldleistung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen gefordert wird, werden durch die Kassen der Gemeinden und Landkreise vollstreckt.
§ 63 Vollstreckung zugunsten des Bundes nach dem Lastenausgleichsgesetz 08
Öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes im Sinne des § 350b des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 847, 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), werden durch die Kassen der kreisfreien Städte und Landkreise nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.
§ 64 Vollstreckung zugunsten der Steuerberaterkammer 08
(1) Beiträge und Gebühren im Sinne des § 79 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2736), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), werden durch die Kassen der Gemeinden und Landkreise vollstreckt.
(2) Die Steuerberaterkammer ist verpflichtet, den Gemeinden und Landkreisen einen Unkostenbeitrag von fünf vom Hundert der beizutreibenden Beträge zu zahlen und uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) zu ersetzen.
§ 64a Vollstreckung zugunsten der Religionsgemeinschaften
(1) Die Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, sich zur Vollstreckung ihrer öffentlich-rechtlichen Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Kasse der Gemeinde zu sbedienen, in deren Gebiet der Pflichtige seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. Die Vollstreckung erfolgt auf Antrag der Religionsgemeinschaft. Für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört. In diesem Fall ist der Antrag an die Kasse des Landkreises zu richten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Religionsgemeinschaften sind verpflichtet, der Gemeinde oder dem Landkreis, der für die Gemeinde vollstreckt, einen Unkostenbeitrag von fünf vom Hundert der beizutreibenden Beträge, mindestens jedoch 10 und höchstens 50 Euro zu zahlen, wenn mit der sachlichen Bearbeitung der Vollstreckungsangelegenheit begonnen worden ist. Ein Unkostenbeitrag von mehr als 50 Euro kann nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands erhoben werden. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.
§ 65 Vollstreckung zugunsten der Börse 08
Für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen Gebühren und Auslagen nach der aufgrund des § 17 Abs. 1 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), erlassenen Gebührenordnung der Börse erhoben werden, ist die Geschäftsführung der Börse zuständig.
Dritter Abschnitt
Forderungen des bürgerlichen Rechts
§ 66 Im Verwaltungswege vollstreckbare Forderungen des bürgerlichen Rechts
(1) Wegen Forderungen des bürgerlichen Rechts, die dem Land, den Gemeinden, den Landkreisen, den Zweckverbänden und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen zustehen, darf in das bewegliche Vermögen des Pflichtigen vollstreckt werden, wenn die Forderungen entstanden sind aus
(2) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind.
(3) Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften über die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die auf eine Geldleistung gerichtet sind. Die Zahlungsaufforderung tritt an die Stelle des Verwaltungsakts. § 19 Abs. 3 und 4 finden keine Anwendung.
(4) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
§ 67 Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Pflichtige bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Pflichtige ist über dieses Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren.
(2) Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn
(3) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung fortsetzen, soweit der Klage rechtskräftig stattgegeben worden ist.
Vierter Abschnitt
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder
eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 68 Vollstreckungsbehörden
(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden von der Behörde vollstreckt, die den Verwaltungsakt erlassen hat; sie vollstreckt auch Widerspruchsbescheide der nächsthöheren Behörde.
(2) Der für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Minister kann im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium allgemein oder im Einzelfall eine abweichende Regelung treffen.
§ 69 Voraussetzungen der Vollstreckung 08
(1) Verwaltungsakte nach § 68 können unter den Voraussetzungen des § 2 vollstreckt werden, wenn
(2) Die Androhung ist auch dann nach Abs. 1 Nr. 3 zuzustellen, wenn sie mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und für ihn keine Zustellung vorgesehen ist.
§ 70 Verhältnismäßigkeit
Die Auswahl und die Anwendung der Zwangsmittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Das Zwangsmittel ist so zu bestimmen, dass der Pflichtige und die Allgemeinheit nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.
§ 71 Anwendung der Zwangsmittel
(1) Zwangsmittel dürfen wiederholt und solange angewendet werden, bis der Verwaltungsakt befolgt oder der mit dem Verwaltungsakt angestrebte Erfolg auf andere Weise eingetreten ist.
(2) Mehrere Zwangsmittel dürfen jedoch nicht gleichzeitig und ein neues Zwangsmittel erst dann angewendet werden, wenn das frühere Zwangsmittel erfolglos geblieben ist.
(3) Zwangsmittel können auch neben der Verhängung einer Strafe oder Geldbuße angewendet werden.
(4) Zwangsmittel dürfen nicht angewendet werden, wenn die Leistung, die erzwungen werden soll, für den Pflichtigen unmöglich ist.
§ 72 Ausnahmen bei der Gefahrenabwehr 08
(1) Verwaltungsakte, die der Gefahrenabwehr dienen, können bei der Anwendung der Zwangsmittel nach §§ 74, 75, 77 und 78 abweichend von den Bestimmungen des § 2 Nr. 1, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2 bis 4, § 7 Abs. 2, §§ 9, 10, 69 und 78 Abs. 1 vollstreckt werden, soweit eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Dies gilt insbesondere, wenn Maßnahmen gegen den Pflichtigen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind. § 8 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt unberührt.
§ 73 Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts kann nur vollstreckt werden, soweit dies aufgrund von Rechtsvorschriften ausdrücklich zugelassen ist.
Zweiter Titel
Die Zwangsmittel
§ 74 Ersatzvornahme
(1) Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, die auch ein anderer als der Pflichtige vornehmen kann (vertretbare Handlung), nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen.
(2) Ist die Handlung notwendig mit der gewaltsamen Einwirkung auf Sachen verbunden, so kann die Vollstreckungsbehörde die Anwendung körperlicher Gewalt und ihrer Hilfsmittel anordnen.
(3) Der Kostenbetrag ist in der Androhung der Ersatzvornahme vorläufig zu veranschlagen. Die Vollstreckungsbehörde kann von dem Pflichtigen die Zahlung vorläufig veranschlagter Kosten fordern. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht. Überzahlte Beträge sind dem Pflichtigen zu erstatten.
(4) Zahlt der Pflichtige die Kosten der Ersatzvornahme oder die vorläufig veranschlagten Kosten nicht bis zu dem Tag, der sich aus der Fristsetzung ergibt, so hat er für den Kostenbetrag von diesem Tage an bis zum Tage der Zahlung Zinsen in Höhe von fünf vom Hundert über dem Basiszinssatz für das Jahr zu entrichten. Von der Erhebung geringfügiger Zinsen kann abgesehen werden.
§ 75 Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen
Handelt der Pflichtige einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwider, so kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Pflichtigen die erforderlichen Maßnahmen treffen oder treffen lassen, um weitere Zuwiderhandlungen zu verhindern. § 74 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 76 Zwangsgeld
(1) Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, die ein anderer als der Pflichtige nicht vornehmen kann (unvertretbare Handlung) oder zu einer Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen zu der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten. Auch zu einer vertretbaren Handlung kann der Pflichtige durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden.
(2) Das Zwangsgeld beträgt mindestens 10 und höchstens 50.000 Euro.
(3) Von der erneuten Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung kann abgesehen werden, wenn
(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.
(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollstreckungsbehörde von der Justizverwaltung nach den Vorschriften der §§ 904 bis 910 der Zivilprozessordnung zu vollstrecken. Die Verhaftung kann auch durch einen Vollziehungsbeamten erfolgen.
(1) Hat der Pflichtige eine bewegliche Sache herauszugeben oder vorzulegen, so kann der Vollziehungsbeamte sie ihm wegnehmen.
(2) Wird die Sache beim Pflichtigen nicht vorgefunden, so hat er auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde ihr gegenüber oder auf Antrag der Vollstreckungsbehörde vor dem nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinde. Die Vollstreckungsbehörde oder, wenn die eidesstattliche Versicherung vor dem Gericht abzugeben ist, das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Änderung der eidesstattlich zu versichernden Angaben beschließen. Für die eidesstattliche Versicherung gegenüber der Vollstreckungsbehörde gilt § 27 Abs. 3, 5 und 7 entsprechend. Stellt die Vollstreckungsbehörde beim Amtsgericht einen Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung oder auf Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung, sind dem Antrag beglaubigte Abschriften des Verwaltungsaktes sowie der Niederschrift über den erfolglosen Wegnahmeversuch beizufügen. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten § 807 Abs. 3, § 899 Abs. 2, § 900 Abs. 1, 4 und 5 sowie die §§ 901, 902, 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 78 Zwangsräumung
(1) Hat der Pflichtige eine unbewegliche Sache, einen Raum oder ein Schiff herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so kann ihn der Vollziehungsbeamte aus dem Besitz setzen, nachdem der Zeitpunkt der Zwangsräumung mit einer angemessenen Frist angekündigt worden ist.
(2) Bewohnt der Pflichtige einen Raum, so ist die Zwangsräumung auf seinen Antrag einzustellen oder rückgängig zu machen, wenn und soweit sie unter voller Würdigung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung wegen ganz besonderer Umstände des Einzelfalles eine unzumutbare Härte für den Pflichtigen bedeutet. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, werden vom Vollziehungsbeamten weggeschafft und dem Pflichtigen oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten oder einer seiner Familie, seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörenden erwachsenen Person übergeben oder zur Verfügung gestellt.
(4) Ist weder der Pflichtige noch eine der in Abs. 3 bezeichneten Personen anwesend, so hat die Vollstreckungsbehörde die Sachen zu verwahren oder anderweit in Verwahrung zu geben. Der Pflichtige ist aufzufordern, die Sachen abzuholen. Kommt der Pflichtige dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Vollstreckungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen verkaufen und den Erlös bei dem für den Sitz der Vollstreckungsbehörde örtlich zuständigen Amtsgericht hinterlegen.
§ 79 Vorführung
(1) Hat der Pflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften vor einer Behörde oder einer anderen Stelle zu erscheinen, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluss die zwangsweise Vorführung anordnen, wenn der Pflichtige vergeblich vorgeladen worden ist.
(2) Der Vorgeführte darf nicht länger als bis zum Ende der Amtshandlung, zu der er vorgeladen war, festgehalten werden, längstens jedoch bis zum Ende des auf die Vorführung folgenden Tages.
(3) § 68 des Hessischen Schulgesetzes bleibt unberührt.
Fuenfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Der für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Minister wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung (Vollstreckungskostenordnung) die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Kosten zu bestimmen und Regelungen über die Kostenhaftung und -erstattung zu treffen, wenn zugunsten einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer Person, die aufgrund einer Amtsstellung Gläubigerin ist, vollstreckt wird. Bei der Festlegung der Gebührensätze und der Bestimmung der Gebührenarten sind die §§ 3 und 5 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970), zu beachten. Die Sätze für Mahngebühren können so festgelegt werden, dass der Pflichtige veranlasst wird, die geschuldete Geldleistung rechtzeitig zu zahlen, um die gebührenpflichtige Mahnung zu vermeiden.
(3) Für die Kostenerhebung gelten die §§ 10 bis 15 und §§ 17 bis 20 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, soweit in der Vollstreckungskostenordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Für Widersprüche gegen Kostenentscheidungen gilt § 4 Abs. 3 und 5 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes.
§ 81 Anhängige Verfahren
Vollstreckungsverfahren, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eingeleitet sind, werden nach den bisherigen Vorschriften durchgeführt.
§§ 82, 83 (gegenstandslos)
§ 84 Ausführungsvorschriften
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlässt der für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Minister, soweit erforderlich im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen.
§ 85 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Die § 66 Abs. 4 und § 80 treten am Tage nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft, die übrigen Vorschriften am 1. Januar 1967.
2. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 28.08.2023)
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