Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Gesetz
zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
Vom 21. März 2005
(GVBl. I Nr. 8 vom 29.03.2005 S. 218)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 4. März 1999 (GVBl. I S. 222) wird wie folgt geändert:
1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:
a) Teil I wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden nach dem Wort "Zuständigkeit," die Worte "elektronische Kommunikation," eingefügt.
bb) Nach der Angabe " § 3 Örtliche Zuständigkeit" wird die Angabe " § 3a Elektronische Kommunikation" eingefügt.
b) In Teil II Abschnitt 3 erhält die Angabe zu § 33 folgende Fassung:
" § 33 Beglaubigung von Dokumenten"
c) In Teil III Abschnitt 3 erhält die Angabe zu § 53 folgende Fassung:
" § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt"
d) Teil VIII wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu § 95 erhält folgende Fassung:
" § 95 Übergangsvorschrift zu § 53"
bb) Die Angabe zu § 96 erhält folgende Fassung:
" § 96 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten"
2. In der Überschrift zu Teil I werden nach dem Wort "Zuständigkeit," die Worte "elektronische Kommunikation," eingefügt.
3. In § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird jeweils die Angabe " §§ 4 bis 13" durch die Angabe " §§ 3a bis 13" ersetzt.
4. Nach § 3 wird der § 3a eingefügt.
5. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "fünfzig Deutsche Mark" durch die Worte "fünfunddreißig Euro" ersetzt.
6. § 14 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bevollmächtigte und Beistände können vom schriftlichen Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. | "Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind." |
7. § 15 erhält folgende Fassung:
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§ 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu benennen. Unterläßt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei denn, daß feststeht, daß das Schriftstück den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen. |
" § 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen." |
8. In § 16 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "Geltungsbereich des Grundgesetzes" durch das Wort "Inland" ersetzt.
9. § 20 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nr. 2 wird als Nr. 2a eingefügt:
"2a. der eingetragene Lebenspartner,"
bb) Nach Nr. 6 wird als Nr. 6a eingefügt:
"6a. eingetragene Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der eingetragenen Lebenspartner,"
b) In Satz 2 wird nach Nr. 1 als Nr. 1a eingefügt:
"1a. in den Fällen der Nr. 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; "
10. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Schriftstücke" durch das Wort "Dokumente" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Worte "werden diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Worte "erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) eine Vergütung" ersetzt.
11. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Worte "oder elektronische" eingefügt.
b) In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Worte "erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung" ersetzt.
12. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken" durch das Wort "Dokumenten" ersetzt.
b) Abs. 4 erhält folgende Fassung:
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(Stand: 26.04.2021)
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