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Änderungstext
Gesetz
zur Änderung des Hessischen Pressegesetzes
Vom 14. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 31 vom 27.12.2005 S. 838)
Das Hessische Pressegesetz in der Fassung vom 12. Dezember 2003 (GVBl. 2004 I S. 2) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 werden die Worte "im Druckwerk" durch die Worte "im Impressum des Druckwerks" ersetzt.
b) Abs. 3 wird angefügt.
2. In § 6 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Wohnsitz" durch das Wort "Anschrift" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "ist der Name und der Wohnsitz oder der ständige Aufenthalt" durch die Worte "sind der Name und die Anschrift" ersetzt.
b) In Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte "im Geltungsbereich des Grundgesetzes" durch die Worte "innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" ersetzt.
4. Dem § 13 wird Abs. 3 angefügt.
5. In § 14 Abs. 1 werden die Worte "nach § 5 Abs. 2 über die Inhaberverhältnisse" durch die Worte "nach § 5 Abs. 2 und 3 über die Inhaber- oder Beteiligungsverhältnisse" ersetzt.
6. In § 15 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 2" durch die Angabe " § 5 Abs. 2 und 3" ersetzt.
7. In § 18 werden die Worte "am 1. Januar 2006" durch die Worte "mit Ablauf des 31. Dezember 2010" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Art. 1 Nr. 7 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. Art. 1 Nr. 7 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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