Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz
- Hessen -
Vom 6. September 2007
(GVBl. Nr. 19 vom 20.09.2007 S. 542)
Artikel 1 1
Änderung des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz
Das Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GVBl. I S. 82), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 5 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nr. 4 angefügt.
b) In Abs. 6 wird die Angabe "(BGBl. I S. 1254) " durch die Angabe "(BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106)," ersetzt.
2. In § 3 Abs. 3 Satz 3 werden nach den Worten "der Ehegatte," die Worte "Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz," eingefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 7 werden die Worte "Namen, Anschriften und Postfächern und sonstigen" durch das Wort "den" ersetzt.
b) In Abs. 9 Satz 4 werden im Klammerzusatz die Worte "Gesetz zu Art. 10 Grundgesetz" durch die Worte "Artikel 10-Gesetz" ersetzt.
c) Abs. 11 Satz 2
Abs. 9 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel zur Informationsgewinnung ist im Schutzbereich des Art. 13 des Grundgesetzes nur zulässig, wenn
und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige sich in ihrer Wohnung aufhält. |
"(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 2 unter den Voraussetzungen des Abs. 1 technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder erheblich erschwert wäre. Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen." |
b) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 3.
c) Die bisherigen Abs. 3 bis 7 und 9
(3) Die Anordnung des Einsatzes besonderer technischer Mittel nach Abs. 2 Satz 1 trifft der Richter. Bei Gefahr im Verzug kann der Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz einen Einsatz nach Abs. 2 Satz 1 anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Anordnungen sind auf längstens vier Wochen zu befristen; Verlängerungen um jeweils nicht mehr als vier weitere Wochen sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.(4) Die Anordnung wird unter der Aufsicht eines Beschäftigten des Landesamts für Verfassungsschutz vollzogen, der die Befähigung zum Richteramt hat. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
(5) Erkenntnisse und Unterlagen, die durch Maßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 gewonnen wurden, dürfen zur Verfolgung und Erforschung der dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten sowie nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 bis 6 Artikel-10-Gesetz verwendet werden. Für die Speicherung und Löschung der durch Maßnahmen nach den Abs. 2 und 6 erlangten personenbezogenen Daten sowie die Entscheidung über die nachträgliche Information der von Maßnahmen nach Abs. 2 Betroffenen gelten § 4 Abs. 1 und § 12 Artikel-10-Gesetz entsprechend.
(6) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel im Schutzbereich des Art. 13 des Grundgesetzes ist auch dann zulässig, wenn es zum Schutz der dort für den Verfassungsschutz tätigen Personen erforderlich erscheint und vom Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz angeordnet ist. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Kenntnisse zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(Stand: 26.04.2021)
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