Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Schaffung und Änderung hessischer Vollzugsgesetze
Vom 28. Juni 2010
(GVBl. Nr. 12 vom 06.07.2010 S. 185)
Artikel 1 1
HStVollzG - Hessisches Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung
Artikel 2 2
HUVollzG - Hessisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Artikel 3 3
Änderung des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes
Das Hessische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 758) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
"Leitlinien der Förderung, Maßnahmen".
b) Nach der Angabe " § 27 Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit" wird die Angabe " § 27a Ablösung" eingefügt.
c) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
"Zusätzliche Anerkennung von Ausbildung und Arbeit".
d) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
"Absuchung, Durchsuchung".
e) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
"Abruf durch die Aufsichtsbehörde, gemeinsame Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren".
2. In § 1 wird die Angabe "13. April 2007 (BGBl. I S. 513)" durch "29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280)" ersetzt.
3. In § 3 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "92 Abs. 2" durch "89b Abs. 1" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Leitlinien der Förderung | "Leitlinien der Förderung, Maßnahmen". |
b) Als Abs. 5 wird angefügt:
"(5) Für den Widerruf und die Rücknahme von Maßnahmen nach diesem Gesetz gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält."
5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "in einer für sie verständlichen Sprache" gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Worte "auf Verlangen" gestrichen.
6. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Gefangene dürfen befristet in den Gewahrsam einer Polizeibehörde ausgeantwortet werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlich ist. | "(3) Gefangene dürfen befristet dem Gewahrsam einer Strafverfolgungsbehörde überlassen werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlich ist (Ausantwortung). " |
7. In § 13 Abs. 3 Nr. 4 wird das Wort "Bezugsperson" durch die Worte "von der Anstalt bestimmten Person" ersetzt.
8. In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "freiwilligen" durch das Wort "freien" ersetzt.
9. In § 17 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Worten "Sonntag oder einen" das Wort "anderen" gestrichen.
10. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach den Worten "die ihnen von der" das Wort "jeweiligen" eingefügt.
b) Abs. 4
(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen von der Anstalt vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.
wird aufgehoben.
11. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach der Absatzbezeichnung "(1)" folgender Satz eingefügt: "Die Gefangenen erhalten Verpflegung durch die Anstalt. "
b) In Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Taschengeld (§ 40)" die Angabe "oder insoweit zweckgebundenem Eigengeld (§ 43 Abs. 2)" eingefügt.
12. An § 23 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Gefangenen haben an Maßnahmen zum allgemeinen Gesundheitsschutz und zur Hygiene mitzuwirken. "
13. In § 24 Abs. 2 wird die Angabe "7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)" durch "14. April 2010 (BGBl. I S. 410)" ersetzt.
14. In § 25 Abs. 3 werden die Worte "dem ärztlichen Dienst und unter dessen" durch "einem Arzt oder einer Ärztin und unter dessen oder deren" ersetzt.
15. Nach § 27 wird als § 27a eingefügt:
" § 27a Ablösung
(1) Gefangene können von einer zugewiesenen Maßnahme nach § 27 Abs. 2 abgelöst werden, wenn
(2) Werden Gefangene nach Abs. 1 Nr. 2 oder aufgrund ihres Verhaltens nach Abs. 1 Nr. 4 abgelöst, gelten sie für drei Monate als verschuldet ohne Beschäftigung."
16. § 29 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt |
(Stand: 26.04.2021)
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