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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung*)
- Hessen -
Vom 27. Dezember 2011
(GVBl. I Nr. 27 vom 30.12.2011 S. 840)
Aufgrund des § 154 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), verordnet der Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:
Die Gemeindehaushaltsverordnung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 235) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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"GemHVO - Gemeindehaushaltsverordnung Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird das Wort "Gesamtergebnishaushalt" durch "Ergebnishaushalt" ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird das Wort "Gesamtfinanzhaushalt" durch "Finanzhaushalt" ersetzt.
b) In Abs. 3 wird das Wort "Gesamtergebnishaushalt" durch "Ergebnishaushalt" und das Wort "Gesamtfinanzhaushalt" durch "Finanzhaushalt" ersetzt.
c) In Abs. 4 Nr. 6 wird die Angabe " § 4 Abs. 5" durch " § 4 Abs. 7" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Gesamtergebnishaushalt" durch "Ergebnishaushalt" ersetzt.
b) In Abs. 1 wird das Wort "Gesamtergebnishaushalt" durch "Ergebnishaushalt" ersetzt.
c) In Abs. 2 wird das Wort "Gesamtergebnishaushalt" durch "Ergebnishaushalt" ersetzt.
d) In Abs. 4 wird das Wort "abzudecken" durch "auszugleichen" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
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" § 3 Finanzhaushalt
(1) Wird die Finanzrechnung nach der direkten Methode (§ 47 Abs. 2) geführt, ist im Finanzhaushalt der geplante Zahlungsmittelfluss wie folgt darzustellen: Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
Zahlungsmittelbestand
(2) Wird die Finanzrechnung nach der indirekten Methode (§ 47 Abs. 3) geführt, ist im Finanzhaushalt der geplante Zahlungsmittelfluss wie folgt darzustellen: aus laufender Verwaltungstätigkeit |
(Stand: 26.04.2021)
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