Regelwerk |
Änderungstext
Hessisches kommunales Schutzschirmgesetz
Vom 14. Mai 2012
(GVBl. Nr. 7 vom 21.05.2012 S. 128)
Artikel 1 1
Gesetz zur Sicherstellung der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit konsolidierungsbedürftiger Kommunen (Schutzschirmgesetz - SchuSG)
§ 1 Umfang und Finanzierung der Entschuldungshilfen und Zinsdiensthilfen
(1) Das Land gewährt den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Gemeinden und Landkreisen (Kommunen) auf Antrag für die Ablösung von Investitions- und Kassenkrediten einschließlich solcher Kredite, die für Sondervermögen und Treuhandvermögen nach den §§ 115 und 116 der Hessischen Gemeindeordnung aufgenommen worden sind, Entschuldungshilfen von bis zu 2,8 Milliarden Euro. Nicht abgelöst werden Investitions- und Kassenkredite, die im Zusammenhang mit den Beteiligungen an Gesellschaften, anderen privatrechtlichen Vereinigungen oder für rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts im Sinne des Dritten Abschnitts des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung aufgenommen worden sind.
(2) Das Land bedient sich hierzu der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank), die diese Investitions- und Kassenkredite ablöst. Sie refinanziert sich auf dem Finanzmarkt. Der Zeitraum der Refinanzierung beträgt bis zu 30 Jahre. Das Land zahlt über diesen Zeitraum der WIBank die für die Refinanzierung zu leistenden Beträge, soweit diese nicht nach Abs. 3 von den Kommunen zu tragen sind.
(3) Die WIBank stellt den Kommunen Zinsen in Rechnung, die sie zu tragen haben. Das Land gewährt den Kommunen dazu auf Antrag eine Zinsdiensthilfe in Höhe von einem Prozentpunkt. Bei einem Zinssatz von weniger als einem Prozent ist die Zinsdiensthilfe auf den tatsächlichen Zinssatz begrenzt.
(4) Die Kommunen können eine zusätzliche Zinsdiensthilfe aus dem Landesausgleichsstock nach § 28 Abs. 1 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 128), beantragen. Diese beträgt für jedes der ersten 15 Jahre der Laufzeit der Refinanzierung nach Abs. 2 Satz 2 und 3 einen Prozentpunkt der nach Abs. 3 Satz 1 zu zahlenden Beträge; sie beträgt ab dem 16. Jahr der Laufzeit 0,5 Prozentpunkte. Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Bei der WIBank wird ein ehrenamtlicher Beirat errichtet, dem Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände, des Rechnungshofs und des Finanzministeriums angehören. Die WIBank wird dem Beirat regelmäßig über die Verwaltung und Refinanzierung der abgelösten Kredite sowie die Einstellung und Rückabwicklung der Entschuldungs- und Zinsdiensthilfen nach § 4 Abs. 1 berichten. Der Beirat kann dazu eigene Vorschläge unterbreiten.
§ 2 Entschuldungsbeträge
(1) Die Höchstbeträge der Entschuldungshilfen sind in der Anlage zu diesem Gesetz bestimmt. Die antragsberechtigten Kommunen wurden anhand eines Kennzahlensets auf Grundlage von aus amtlichen Statistiken abgeleiteten Daten über die finanzielle Lage der Kommunen identifiziert.
(2) Werden die Entschuldungshilfen nach der Anlage zu diesem Gesetz nicht vollständig in Anspruch genommen, entscheidet die für Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der für die kommunalen Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände über die Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Mittel durch Rechtsverordnung. Der Haushaltsausschuss des Landtags wird beteiligt. Dabei kann von den in der Anlage zu den §§ 1 und 2 aufgeführten Kommunen und Höchstbeträgen abgewichen werden.
§ 3 Antrags- und Entscheidungsverfahren
(1) Die Anträge nach § 1 Abs. 1, 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 sind von der antragsberechtigten Kommune schriftlich bei dem für die Finanzen zuständigen Ministerium zu stellen.
(2) Den Anträgen ist der entsprechende Beschluss der Gemeindevertretung oder des Kreistages beizufügen.
(3) Die Entschuldungshilfe und die Zinsdiensthilfen werden gewährt, wenn sich die Kommune verpflichtet, die Haushaltswirtschaft so zu führen, dass der Haushalt zum nächstmöglichen Zeitpunkt und danach jahresbezogen dauerhaft ausgeglichen ist. Die zur Erreichung des Haushaltsausgleichs notwendigen Maßnahmen sind in einer mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium zu schließenden individuellen Vereinbarung zu beschreiben und durchzuführen. Die Vereinbarung ist von der Gemeindevertretung oder dem Kreistag mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder zu beschließen. Der Beschluss ist dem für die Finanzen zuständigen Ministerium vorzulegen.
(4) Das für die Finanzen zuständige Ministerium entscheidet über die Anträge zur Gewährung von Entschuldungshilfen und Zinsdiensthilfen im Einvernehmen mit dem für die kommunalen Angelegenheiten zuständigen Ministerium.
§ 4 Zwangsmaßnahmen, Rückforderung, Berichts- und Nachweispflichten, Zuständigkeiten
(1) Bei Verletzung der Verpflichtungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1, der Nebenbestimmungen zu begünstigenden Entscheidungen nach § 3 Abs. 4 oder der Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 können Zwangsmaßnahmen nach dem Siebenten Teil der Hessischen Gemeindeordnung ergriffen sowie die Entschuldungshilfe und die Zinsdiensthilfen für die Zukunft eingestellt und für die Vergangenheit rückabgewickelt werden.
(2) Die Kommunen haben über die Fortschritte der nach § 3 Abs. 3 Satz 2 vereinbarten Maßnahmen dem für die Finanzen zuständigen Ministerium halbjährlich zu berichten und diese nachzuweisen.
(Stand: 26.04.2021)
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