Regelwerk |
Änderungstext
Hessisches Gesetz zur Neuregelung des Spielhallenrechts
Vom 28. Juni 2012
(GVBl. Nr. 13 vom 28.07.2012 S. 213)
Artikel 1 1
Hessisches Spielhallengesetz
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne von § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), in der jeweils geltenden Fassung, oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung dient.
(2) Als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten auch Erprobungsgeräte.
(3) Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle dürfen den Zielen,
nicht zuwiderlaufen.
§ 2 Anforderungen an die Errichtung und Gestaltung von Spielhallen
(1) Eine Spielhalle darf nicht in einem baulichen Verbund mit einer oder mehreren Spielhallen stehen, insbesondere dürfen diese nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex (Gruppe von Gebäuden, die baulich miteinander verbunden sind oder als Gesamteinheit wahrgenommen werden) untergebracht sein.
(2) Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie einzuhalten.
(3) Unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes kann im Einzelfall von den Anforderungen in Abs. 1 und 2 abgewichen werden.
(4) Spielhallen sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ein Einblick in das Innere der Spielhalle für Passanten von außen nicht möglich ist. Hierdurch darf nicht der Einfall von Tageslicht in die Spielhalle völlig ausgeschlossen werden.
(5) Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder der in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen. Durch eine besonders auffällige Gestaltung darf kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.
(6) Eine Spielhalle darf nur mit dem Wort "Spielhalle" bezeichnet werden. Dies gilt auch für am Gebäude oder auf dem Grundstücksgelände angebrachte Hinweisschilder oder Schriftzüge.
§ 3 Sozialkonzept, Aufklärung und Jugendschutz
(1) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck hat sie oder er Sozialkonzepte nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung zu entwickeln oder von öffentlich geförderten Suchthilfeeinrichtungen zu übernehmen, laufend zu aktualisieren und ihr oder sein Personal durch öffentlich geförderte Suchthilfeeinrichtungen zu schulen. In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozial schädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen.
(2) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, die Vorgaben der "Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht" nach der Anlage zu erfüllen.
(3) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, den Spielerinnen und Spielern vor der Spielteilnahme die spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen sowie über die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären.
(4) Spielrelevante Informationen sind insbesondere:
Spielerinnen und Spieler sowie Behörden müssen leichten Zugang zu diesen Informationen haben.
(5) Der Aufenthalt von Minderjährigen in Spielhallen ist unzulässig; die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat dieses Aufenthaltsverbot sicherzustellen. Testspiele mit minderjährigen Personen dürfen durch die zuständige Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben durchgeführt werden.
§ 4 Sperrzeiten
(1) Eine Spielhalle darf nicht länger als 18 Stunden am Tag geöffnet sein. Die Sperrzeit ist zwischen 4 Uhr und 10 Uhr einzuhalten. Abweichungen von Satz 2 kann die zuständige Erlaubnisbehörde auf Antrag der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers vorsehen. Dabei ist eine zusammenhängende Sperrzeit von 6 Stunden sicherzustellen.
(2) Das Spiel ruht
§ 5 Spiel- und Betätigungsverbote
(1) Die Teilnahme am Spiel ist
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