Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften

Vom 21. November 2012
(GVBl. Nr. 23 vom 30.11.2012 S. 430)


Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 421), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 17a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 17b Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher".

b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 27 Vermögensauskunft des Pflichtigen".

c) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 29a Gütliche und zügige Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung".

d) Die Angabe zu § 33a wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 33a Pflicht zur gütlichen und zügigen Erledigung " § 33a Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch".

e) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 81 Anhängige Verfahren " § 81 Übergangsvorschriften".

f) Die Angabe zu § 85 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 85 Inkrafttreten, Außerkrafttreten " § 85 Inkrafttreten".

2. In § 3 Abs. 4 Satz 1 werden die Angabe "in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)," gestrichen und die Angabe " 19. November 2008 (GVBl. I S. 970)" durch "16. September 2011 (GVBl. I S. 420) " ersetzt.

3. In § 5 Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe "in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851)," gestrichen.

4. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Wird der Auftrag mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist er mit einem Dienstsiegel zu versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht."

5. In § 7 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026)" durch "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) " ersetzt.

6. In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden die Angabe "29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170)" durch "22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)", die Angabe "7. August 2007 (BGBl. I S. 1786)" durch "29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353)" und die Angabe "17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) " durch " 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258)" ersetzt.

7. In § 16 Abs. 4 werden die Wörter "Gemeinden und Landkreise" durch "Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände", die Angabe "21. März 2005 (GVBl. I S. 229)" durch " 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786)" und die Wörter "die Gemeinde oder den Landkreis" durch "die Gemeinde, den Landkreis oder den Zweckverband" ersetzt.

8. § 17a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden Satz 3 und 4

Sie kann anordnen, dass der Pflichtige ein Vermögensverzeichnis im Sinne des § 27 Abs. 2 vorlegt und zur Erforschung der Wahrheit eine eidesstattliche Versicherung abgibt. Für die Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse und für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gelten die §§ 26 und 27 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

aufgehoben.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Die sonstigen Beteiligten" durch "Der Pflichtige, die sonstigen Beteiligten" ersetzt.

9. Nach § 17a wird als § 17b eingefügt:

" § 17b Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher

(1) Die Vollstreckungsbehörden können, soweit der Gläubiger dies nicht ausgeschlossen hat, die Gerichtsvollzieher um Vollstreckung ersuchen; dies gilt auch für Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die diesem Gesetz nicht unterliegen.

(2) Wird die Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung Anwendung. An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde; einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht. Wird die Vollstreckung aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung durchgeführt, bestimmt sich nach dieser Vereinbarung, durch welche Unterlagen das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.

(3) Das Vollstreckungsersuchen nach Abs. 2 Satz 2 muss mindestens enthalten:

  1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten,

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