(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:
- aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
- über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1 und 4, §§ 5, 7 bis 15,
- über das Steuergeheimnis § 30 mit folgenden Maßgaben
aa) die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern, bb) bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden, cc) die Entscheidung nach Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c trifft der Gemeindevorstand der Gemeinde oder der Kreisausschuß des Landkreises, denen die Abgabe zusteht; die Entscheidung bedarf der Genehmigung des Ministers des Innern und des Ministers der Finanzen, über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
- aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
- über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,
- über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 49,
- über die Haftung §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, daß die Worte ≫oder eine Steuerhehlerei≪ gestrichen werden, §§ 73 bis 75, 77,
- aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -
- über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 93, § 96 Abs. 1 bis 6, Abs. 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 110, § 111 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115, § 117 Abs. 1, 2 und 4,
- über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, daß in § 126 Abs. 2 und in § 132 das Wort ≫finanzgerichtlichen≪ durch das Wort ≫verwaltungsgerichtlichen≪ ersetzt wird,
- aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
- über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 149, § 150 Abs. 1 bis 5, §§ 151 bis 153,
- über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren §§ 155, 157 bis 160, 162, § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 165 Abs. 1 und 2, §§ 166, 167, § 169 mit der Maßgabe, daß die Festsetzungsfrist nach Abs. 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 und 2, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die Worte ≫ § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 101 der Finanzgerichtsordnung≪ durch die Worte ≫ § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung≪ ersetzt werden, Abs. 7 bis 13, §§ 191 bis 194,
- aus dem Fuenften Teil - Erhebungsverfahren -
- über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 221 bis 223, § 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226, § 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232,
- über die Verzinsung und die Säumniszuschläge § 233, § 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, daß in Abs. 3 an die Stelle der Worte ≫ § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung≪ die Worte ≫ § 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung≪ treten, § 237 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Worte ≫ (§ 348)≪ durch die Worte ≫ (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung)≪ und die Worte ≫eine Einspruchsentscheidung≪ durch die Worte ≫einen Widerspruchsbescheid≪ ersetzt werden, Abs. 2, Abs. 4 mit der Maßgabe, daß die Worte ≫und 3 gelten≪, durch das Wort ≫gilt≪ ersetzt werden, §§ 238 bis 240,
- über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248,
- aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung - § 261.
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"(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:
- aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
- über den Anwendungsbereich § 2,
- über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1, 4 und 5, §§ 5, 7 bis 15,
- über das Steuergeheimnis § 30 mit folgenden Maßgaben
aa) die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern, bb) bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden, cc) die Entscheidung nach Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c trifft der Gemeindevorstand der Gemeinde oder der Kreisausschuss des Landkreises, denen die Abgabe zusteht,
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