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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Justizkostengesetzes
- Hessen -
Vom 26. November 2012
(GVBl. Nr. 24 vom 05.12.2012 S. 454)
Siehe Fn.: *
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Hessische Justizkostengesetz vom 15. Mai 1958 (GVBl. S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2011 (GVBl. I S. 670), wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift des Art. 1 werden ein Komma und die Wörter "Einzug von Justizforderungen" angefügt.
2. In § 1 wird die Angabe "11. August 2009 (BGBl. I S. 2713)" durch "22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)" ersetzt.
3. Nach § 3 wird als § 4 eingefügt:
" § 4
(1) Soweit dies zur Unterstützung des Einzugs von Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 der Justizbeitreibungsordnung und zur Bewertung der Erfolgsaussichten von Maßnahmen zur Beitreibung dieser Forderungen erforderlich ist, dürfen die zuständigen Gerichtskassen
erheben.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten einer Schuldnerin oder eines Schuldners an ein Unternehmen ist zulässig, soweit es für eine Datenerhebung nach Abs. 1 zwingend erforderlich ist und wenn sich das Unternehmen gegenüber der Gerichtskasse schriftlich verpflichtet hat, diese Daten
zu speichern und zu nutzen und
(3) Die Gerichtskassen können im Rahmen der Beitreibung von niedergeschlagenen Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 der Justizbeitreibungsordnung private Unternehmen beauftragen, als Verwaltungshelfer Unterstützungsmaßnahmen vorzunehmen. Unterstützungs maßnahmen nach Satz 1 sind das Erheben von Daten im Sinne des Abs. 1, die Bewertung von Erfolgsaussichten weiterer Beitreibungsversuche und die Kontaktaufnahme mit den Schuldnerinnen und Schuldnern.
(4) Die Weitergabe von
an Unternehmen ist, soweit es für die Erfüllung eines nach Abs. 3 Satz 1 erteilten Auftrages erforderlich ist, nach Maßgabe des Satz 2 zulässig. Eine Weitergabe nach Satz 1 darf nur erfolgen, wenn sich das Unternehmen gegenüber der Gerichtskasse verpflichtet hat, diese Daten
zu speichern und zu nutzen,
Die Gerichtskassen unterrichten die Schuldnerinnen und Schuldner rechtzeitig vor einer Weitergabe der Daten nach Satz 1, dass eine solche in Betracht kommt, wenn eine Forderung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beglichen wird. Von der vorherigen Unterrichtung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist die Unterrichtung durch das beauftragte Unternehmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachzuholen.
(5) Unternehmen nach Abs. 1 und 3 müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Auftragsverhältnisses bieten und in der Lage sein, die für eine datenschutzgerechte Datenverarbeitung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die beauftragten Unternehmen nach Abs. 3 müssen darüber hinaus nach Teil 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), im Rechtsdienstleistungsregister für Inkassodienstleistungen registriert sein. Ein Auftrag ist schriftlich zu erteilen und soll insbesondere den Gegenstand und Umfang der Datenverarbeitung, die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, etwaige Unterauftragsverhältnisse sowie die Weisungsbefugnis der Gerichtskassen gegenüber den Unternehmen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten festlegen. Ein Auftrag kann auch durch die jeweilige Fachaufsichtsbehörde mit Wirkung für die Gerichtskassen erteilt werden. Die Gerichtskassen haben sich von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen durch die Unternehmen zu überzeugen.
(6) Die Gerichtskassen dürfen nach Abs. 1 erhobene Daten speichern und weiterverarbeiten, soweit dies für den Einzug von Forderungen erforderlich ist. Nach Abs. 1 erhobene Negativdaten sind zu löschen, wenn
(Stand: 26.04.2021)
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