Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts der kommunalen Wahlbeamten und zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 28. März 2015
(GVBl. Nr. 8 vom 09.04.2015 S. 158)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 1
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung

Die Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2014 (GVBl. S. 178), wird wie folgt geändert:

1. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "fünfundzwanzigste" durch die Angabe "18." ersetzt.

b) Satz 2

Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet hat.

wird aufgehoben.

c) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 31 gilt entsprechend. "Für den Ausschluss von der Wählbarkeit gelten § 32 Abs. 2 und § 31 entsprechend."

2. § 39a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 3

Zum hauptamtlichen Beigeordneten kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 64. Lebensjahr vollendet hat.

wird aufgehoben.

b) Als Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Eine Wiederwahl hauptamtlicher Beigeordneter ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig; sie muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein. Der Beschluss über die Vornahme einer Wiederwahl ist in geheimer Abstimmung zu fassen. § 6 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes findet keine Anwendung."

3. § 40 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 40 Wiederwahl hauptamtlicher Beigeordneter11

(1) Eine Wiederwahl hauptamtlicher Beigeordneter ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig; sie muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein. Der Beschluss über die Vornahme einer Wiederwahl ist in geheimer Abstimmung zu fassen.

(2) Hauptamtliche Beigeordnete sind verpflichtet, das Amt erneut zu übernehmen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit wiedergewählt und wenn die Einstellungsbedingungen bei der Wiederwahl nicht verschlechtert werden. Bei unbegründeter Ablehnung verlieren sie den Anspruch auf Versorgung. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf hauptamtliche Beigeordnete, die bei Ablauf der Amtszeit das sechzigste Lebensjahr vollendet haben.

(3) Hauptamtliche Beigeordnete, die nicht gemäß Abs. 2 Satz 1 wiedergewählt werden, haben Anspruch auf Versorgung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen.

" § 40 Rechtsverhältnisse des Bürgermeisters und der Beigeordneten

(1) Der hauptamtliche Bürgermeister ist Wahlbeamter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 6 des Hessischen Beamtengesetzes).

(2) Für den hauptamtlichen Bürgermeister gilt für den Eintritt in den Ruhestand keine Altersgrenze; § 6 Abs. 3 und 6 sowie die §§ 33 bis 35 des Hessischen Beamtengesetzes finden keine Anwendung. Der hauptamtliche Bürgermeister tritt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn er

  1. als Beamter auf Zeit eine Amtszeit von acht Jahren erreicht und
  2. das 55. Lebensjahr vollendet hat

und nicht erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen wird.

(3) Der hauptamtliche Bürgermeister wird auf seinen Antrag mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand versetzt, wenn er

  1. als Beamter auf Zeit eine Amtszeit von acht Jahren erreicht und
  2. das 50. Lebensjahr vollendet hat.

Der Antrag muss vor Ablauf der Amtszeit gestellt werden. Für jeden Monat vor Vollendung des 55. Lebensjahres vermindert sich das Ruhegehalt dauerhaft um 0,3 Prozent (Versorgungsabschlag). Bei einer Amtszeit von 20 Jahren verringert sich der Versorgungsabschlag für jedes weitere volle Jahr um 10 Prozent. Dieser Versorgungsabschlag tritt an die Stelle desjenigen nach § 14 Abs. 3 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes].

(4) Tritt der hauptamtliche Bürgermeister nach Abs. 2 oder 3 nicht in den Ruhestand, ist er entlassen. In diesem Fall entsteht ein Anspruch auf Altersgeld nach Maßgabe der §§ 76 und 77 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes. § 77 Abs. 3, 6, 9 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 10 Nr. 1 und 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung. Bei dem hauptamtlichen Bürgermeister, der als Beamter auf Zeit eine Amtszeit von acht Jahren erreicht hat,

  1. tritt bei Anwendung des § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes die Vollendung des 55. Lebensjahres an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes oder
  2. endet das Ruhen des Anspruchs auf Zahlung des Altersgeldes nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag.

Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(5) In den Fällen des Abs. 4 Satz 1 hat der hauptamtliche Bürgermeister Anspruch auf einen monatlichen Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Der Zuschuss beträgt

  1. die Hälfte des Krankenversicherungsbetrages, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, der bei der Krankenkasse zu zahlen wäre, die bei Versicherungspflicht zuständig wäre, und

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