Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Umweltinformationsgesetzes *)
Vom 28. September 2015
(GVBl. Nr. 22 vom 07.10.2015 S. 361)
*) Ändert FFN 800-57
Das Hessische Umweltinformationsgesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Informationspflichtige Stellen sind
Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
|
"(1) Informationspflichtige Stellen sind
Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
|
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 2 Buchst. c wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "oder" angefügt.
bbb) Als Nr. 3 wird angefügt:
"3. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nr. 2 Buchst. a bis c verfügen und zumindest der hälftige Anteil an dieser Mehrheit den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist."
bb) Satz 2
Wird die Kontrolle durch mehrere der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt, treffen diese einvernehmlich eine Entscheidung darüber, welche Behörde die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen soll.
wird aufgehoben.
2. In § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 wird die Angabe "Gesetz vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1690)" durch "Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253)" durch "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54)" durch "in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134)" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 151387
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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