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Artikel 26a Aufnahme eines Staatszielbegriffs -
Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen
- Hessen -
Vom 11. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 28 vom 21.12.2018 S. 738)
Die Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2011 (GVBl. I S. 182), wird wie folgt geändert:
1. Die Abschnittsüberschrift vor Art. 26a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
IIa. Staatsziel Umweltschutz | "IIa. Staatsziele" |
2. Dem bisherigen Art. 26a wird als neuer Art. 26a vorangestellt:
"Artikel 26a
Staatsziele verpflichten den Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Leistungsfähigkeit zur fortlaufenden Beachtung und dazu, ihr Handeln nach ihnen auszurichten."
3. Der bisherige Art. 26a wird Art. 26b.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 190024
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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