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Bekenntnis zur Europäischen Integration - Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Artikel 64 der Verfassung des Landes Hessen
- Hessen -
Vom 12. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 28 vom 21.12.2018 S. 739)
Art. 64 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2011 (GVBl. I S. 182), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Artikel 64
Hessen ist ein Glied der deutschen Republik. |
"Artikel 64
Hessen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland und als solcher Teil der Europäischen Union. Hessen bekennt sich zu einem geeinten Europa, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert." |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 190025
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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