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Änderungstext

Artikel 26d Staatsziel zur Förderung der Infrastruktur - Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen
- Hessen -

Vom 12. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 28 vom 21.12.2018 S. 740)



Artikel 1

Die Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2011 (GVBl. I S. 182), wird wie folgt geändert:

1. Die Abschnittsüberschrift vor Art. 26a wird wie folgt gefasst: "IIa. Staatsziele"

2. Nach Art. 26c wird als Art. 26d eingefügt:

"Artikel 26d

Der Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern die Errichtung und den Erhalt der technischen, digitalen und sozialen Infrastruktur und von angemessenem Wohnraum. Der Staat wirkt auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Stadt und Land hin."

Artikel 2

Der Ministerpräsident und die zuständigen Ministerinnen und Minister werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtag bei der Ausfertigung des verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes Unstimmigkeiten bei der Zählbezeichnung der Artikel zu beseitigen, die sich aus dem Ergebnis der Volksabstimmung über weitere Änderungen der Verfassung des Landes Hessen ergeben.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 190026

ENDE

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