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Artikel 12a Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Schutz informationstechnischer Systeme - Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen
- Hessen -
Vom 11. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 28 vom 21.12.2018 S. 741)
Nach Art. 12 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2011 (GVBl. I S. 182), wird als Art. 12a eingefügt:
"Artikel 12a
Jeder Mensch ist berechtigt, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme werden gewährleistet. Einschränkungen dieser Rechte bedürfen eines Gesetzes."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 190027
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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