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Änderungstext

Artikel 26g Staatsziel zum Schutz und zur Förderung des Sports - Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen
- Hessen -

Vom 11. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 28 vom 21.12.2018 S. 743)



Artikel 1

Die Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2011 (GVBl. I S. 182), wird wie folgt geändert:

1. Die Abschnittsüberschrift vor Art. 26a wird wie folgt gefasst: "IIa. Staatsziele"

2. Nach Art. 26f wird als Art. 26g eingefügt:

"Artikel 26g

Der Sport genießt den Schutz und die Förderung des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände."

3. In der Abschnittsüberschrift vor Art. 55 wird das Komma nach dem Wort "Bildung" durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und Sport" werden gestrichen.

4. Art. 62a

Artikel 62a

Der Sport genießt den Schutz und die Pflege des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Der Ministerpräsident und die zuständigen Ministerinnen und Minister werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtag bei der Ausfertigung des verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes Unstimmigkeiten bei der Zählbezeichnung der Artikel zu beseitigen, die sich aus dem Ergebnis der Volksabstimmung über weitere Änderungen der Verfassung des Landes Hessen ergeben.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 190030

ENDE

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