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Stärkung der Volksgesetzgebung - Gesetz zur Änderung des Artikel 124 der Verfassung des Landes Hessen
- Hessen -
Vom 11. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 28 vom 21.12.2018 S. 745)
Art. 124 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2011 (GVBl. I S. 182), wird wie folgt geändert:
1. Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Fuenftel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. | "Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt." |
2. Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. | "Das Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens jedoch ein Viertel der Stimmberechtigten dem Gesetzentwurf zugestimmt hat." |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 190032
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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