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Änderungstext

Elektronische Verkündung von Gesetzen - Gesetz zur Ergänzung des Artikel 120 und zur Änderung des Artikels 121 der Verfassung des Landes Hessen
- Hessen -

Vom 12. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 21vom 21.12.2018 S. 748)



Artikel 1

Die Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2011 (GVBl. I S. 182), wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. 120 wird folgender Satz angefügt:

"Das Gesetz- und Verordnungsblatt kann nach Maßgabe eines Gesetzes in elektronischer Form geführt werden."

2. Art. 121 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Artikel 121

Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tage nach der Ausgabe des die Verkündung enthaltenden Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.

 "Artikel 121

Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 190035

ENDE

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