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Elektronische Verkündung von Gesetzen - Gesetz zur Ergänzung des Artikel 120 und zur Änderung des Artikels 121 der Verfassung des Landes Hessen
- Hessen -
Vom 12. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 21vom 21.12.2018 S. 748)
Die Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2011 (GVBl. I S. 182), wird wie folgt geändert:
1. Dem Art. 120 wird folgender Satz angefügt:
"Das Gesetz- und Verordnungsblatt kann nach Maßgabe eines Gesetzes in elektronischer Form geführt werden."
2. Art. 121 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Artikel 121
Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tage nach der Ausgabe des die Verkündung enthaltenden Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft. |
"Artikel 121
Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind." |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 190035
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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