Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Artikel 26c Staatsziel zur stärkeren Berücksichtigung der Nachhaltigkeit - Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen
- Hessen -
Vom 11. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 28 vom 21.12.2018 S. 750)
Die Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVB1. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2011 (GVB1. I S. 182), wird wie folgt geändert:
1. Die Abschnittsüberschrift vor Art. 26a wird wie folgt gefasst: "IIa. Staatsziele"
2. Nach Art. 26b wird als Art. 26c eingefügt:
"Artikel 26c
Der Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen bei ihrem Handeln das Prinzip der Nachhaltigkeit, um die Interessen künftiger Generationen zu wahren."
Der Ministerpräsident und die zuständigen Ministerinnen und Minister werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtag bei der Ausfertigung des verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes Unstimmigkeiten bei der Zählbezeichnung der Artikel zu beseitigen, die sich aus dem Ergebnis der Volksabstimmung über weitere Änderungen der Verfassung des Landes Hessen ergeben.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 190037
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion