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Änderungstext
Gesetz über das Programm "Starke Heimat Hessen"
- Hessen -
Vom 31. Oktober 2019
(GVBl. Nr. 22 vom 11.11.2019 S. 314)
Artikel 1
Gesetz über die Heimatumlage
§ 1 Heimatumlage
(1) Von den Gemeinden wird eine Heimatumlage erhoben.
(2) Die Umlage wird entsprechend § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522), ermittelt, mit der Maßgabe, dass der Vervielfältiger 21,75 Prozent beträgt.
§ 2 Verwendung der Heimatumlage
Die im Ausgleichsjahr von den Gemeinden abgeführte Heimatumlage fließt der Finanzausgleichsmasse nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2019 (GVBl. S. 314), in der jeweils geltenden Fassung zu und wird über Schlüsselzuweisungen, Besondere Finanzzuweisungen und Investitionszuwendungen an die Gemeinden und Landkreise verteilt.
§ 3 Berechnung und Auszahlung
Für die Berechnung und Auszahlung der Heimatumlage gelten der Dritte und Vierte Abschnitt der Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz vom 11. März 1998 (GVBl. I S. 87), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2019 (GVBl. S. 167), entsprechend.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Artikel 2
Finanzausgleichsgesetz
Das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 599), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
FAG - Finanzausgleichsgesetz Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs |
"HFAG - Hessisches Finanzausgleichsgesetz - Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs" |
2. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zum Vierten Teil die Angabe "44" durch die Angabe "44b" ersetzt.
Die Einzahlungen und Einzahlungspotenziale aus den Realsteuern werden auf der Grundlage der Nivellierungshebesätze
- nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei den kreisangehörigen Gemeinden,
- nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei den kreisfreien Städten
ermittelt.
wird aufgehoben.
4. § 13 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. zur anteiligen Finanzierung des Fonds "Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975". | "3. zur anteiligen Finanzierung der Stiftung "Anerkennung und Hilfe". |
5. Die §§ 21 und 27 werden wie folgt geändert:
a) Jeweils in Abs. 1 werden nach dem Wort "Gewerbesteuerumlage" die Wörter "sowie die Steuerkraftzahl der Heimatumlage" eingefügt und die Wörter "abgezogen wird" durch "abgezogen werden" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Als Nr. 7 wird angefügt:
"7. der Heimatumlage die Heimatumlage, die nach dem Umlagesoll ermittelt wird."
6. In § 36 Satz 1 wird die Angabe "44" durch "44b" ersetzt.
7. Nach § 44 werden als § 44a und § 44b eingefügt:
" § 44a Pauschale Zuweisungen für zusätzliche Verwaltungskapazitäten
Gemeinden und Gemeindeverbände, die Schulträger sind, können Zuweisungen für die Belastungen aus zusätzlichen Personalausgaben für Verwaltungsaufgaben aus den im Haushaltsplan des Landes hierfür bereitgestellten Mitteln erhalten, die sich nach dem Anteil der Schüler an der Gesamtschülerzahl aller zuweisungsberechtigten Gemeinden und Gemeindeverbände berechnen und von dem für das allgemeinbildende Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt werden. Ist der Träger ein Schulverband, so kann die Zuweisung an die Gemeinde oder den Landkreis gezahlt werden, in deren Gebiet die Schule liegt. Grundlage für die Weiterverteilung der Mittel auf die einzelnen Schulen ist eine zwischen den Schulträgern und dem Land Hessen abzuschließende Vereinbarung, welche die jeweilige verwaltungsmäßige Belastung der Schulen berücksichtigt. Die Verteilkriterien orientieren sich dabei an einem für jede Schule durch das für das allgemeinbildende Schulwesen zuständigen Ministerium errechneten Verwaltungsindex.
§ 44b Zuweisungen für Digitalisierung in den Kommunen
Gemeinden und Gemeindeverbände können für Maßnahmen der Digitalisierung Zuweisungen aus den im Haushaltsplan des Landes hierfür bereitgestellten Mitteln von der für Digitale Strategie und Entwicklung zuständigen obersten Landesbehörde erhalten. Die Zuweisungen können auch zur Weiterleitung an Dritte bewilligt werden."
8. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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