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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und anderer Rechtsvorschriften
- Hessen -
Vom 11. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 28 vom 18.12.2019 S. 416)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), wird wie folgt geändert:
1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 25 Aufgabenübergang | " § 25 Rechte und Pflichten", |
b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 26 Genehmigung und Bekanntmachung | " § 26 Genehmigung, Anzeige und Bekanntmachung" |
c) Die Angaben zu dem Sechsten Abschnitt werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sechster Abschnitt Gemeindeverwaltungsverband und Verwaltungsgemeinschaft Erster Titel § 30 Beteiligte und Aufgaben § 31 Besondere Bestimmungen für die Organe des Gemeindeverwaltungsverbandes § 32 Verbandsumlage |
"Sechster Abschnitt Gemeindeverwaltungsverband § 30 Beteiligte und Aufgaben § 31 Besondere Bestimmungen für die Organe des Gemeindeverwaltungsverbandes § 32 Verbandsumlage" |
d) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 38 (aufgehoben) | " § 38 Anpassung von Satzungen" |
e) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 43 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | " § 43 Inkrafttreten" |
2. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Als Nr. 8 und 9 werden angefügt:
"8. die Auseinandersetzung und Kostentragung bei ausscheidenden Verbandsmitgliedern,
9. das für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständige Rechnungsprüfungsamt."
3. In § 11 Satz 1 wird nach dem Wort "ist" die Angabe "von den kommunalen Beteiligten nach § 5 Abs. 1" eingefügt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 5
Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder der Entsendung des Mitglieds wegfallen.
wird aufgehoben.
b) Nach Abs. 2 wird als neuer Abs. 3 eingefügt:
"(3) Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder der Entsendung des Mitglieds wegfallen. Eine Abberufung von Vertretern aus wichtigem Grund durch die Vertretungskörperschaft ist jederzeit möglich. § 86 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend."
c) Die bisherigen Abs. 2a bis 5 werden die Abs. 4 bis 7.
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 1 wird als neuer Abs. 2 eingefügt:
"(2) Der Zweckverband nimmt seine Aufgaben mit eigenen Bediensteten oder mit Bediensteten der Verbandsmitglieder wahr."
b) Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden die Abs. 3 bis 5.
6. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "zwanzigjährigen" durch "zehnjährigen" und das Wort "einjähriger" durch "zweijähriger" ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "aus wichtigem Grund" gestrichen.
7. In § 23a Abs. 1 werden die Wörter "in der Fassung" gestrichen und wird die Angabe "24. April 2015 (BGBl. I S. 642)" durch "19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2694)" ersetzt.
8. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Gemeinden und Landkreise können vereinbaren, daß eine der beteiligten Gebietskörperschaften einzelne Aufgaben der übrigen Beteiligten in ihre Zuständigkeit übernimmt, insbesondere den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet, oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen. | "(1) Gemeinden und Landkreise können vereinbaren, dass eine der beteiligten Gebietskörperschaften einzelne oder mehrere Aufgaben
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(Stand: 26.04.2021)
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