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Änderungstext
Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Verwaltungskostengesetz (VV-HVwKostG); Personalkosten pro Arbeitsminute
- Hessen -
Vom 13. März 2020
(StAnz. Nr. 14 vom 30.03.2020 S. 440)
Bezug: Bekanntmachung vom 12. Dezember 2017 (StAnz. S. 1501)
Die zum Zwecke der Gebührenkalkulation zu ermittelnden Personalkosten pro Arbeitsminute (Nr. 14 Satz 1 der VV zu § 3 HVwKostG) wurden zuletzt mit obiger Bekanntmachung festgelegt. Sie sind ab sofort wie folgt zu erheben:
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 1,43 Euro, |
Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 1,18 Euro, |
übrige Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 0,93 Euro. |
Die Günstigerregelung des § 23 HVwKostG ist analog anzuwenden.
ID 200541
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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