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Regelwerk

Änderungstext

Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Verwaltungskostengesetz (VV-HVwKostG); Personalkosten pro Arbeitsminute
- Hessen -

Vom 13. März 2020
(StAnz. Nr. 14 vom 30.03.2020 S. 440)



Bezug: Bekanntmachung vom 12. Dezember 2017 (StAnz. S. 1501)

Die zum Zwecke der Gebührenkalkulation zu ermittelnden Personalkosten pro Arbeitsminute (Nr. 14 Satz 1 der VV zu § 3 HVwKostG) wurden zuletzt mit obiger Bekanntmachung festgelegt. Sie sind ab sofort wie folgt zu erheben:

Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1,43 Euro,
Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1,18 Euro,
übrige Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 0,93 Euro.

Die Günstigerregelung des § 23 HVwKostG ist analog anzuwenden.

ID 200541

ENDE

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