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Änderungstext
Verordnung zur Neuregelung der Zuständigkeiten und der Kostenerhebung auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts
- Hessen -
Vom 2. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 50 vom 10.12.2021 S. 788, Ber. Nr. 48)
Aufgrund
verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
AtStrlSchZV - Atom- und Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts
Artikel 2
Änderung der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung
Die Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 11. August 2014 (GVBl. S.196), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2021 (GVBl. S. 764), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchst. c
c des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194), und der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645), wenn die Röntgenstrahlung durch Röntgeneinrichtungen nach § 5 Abs. 30 des Strahlenschutzgesetzes oder durch Störstrahler nach § 5 Abs. 37 des Strahlenschutzgesetzes verursacht wird,
wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Buchst. d bis x werden die Buchst. c bis w.
b) Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchst. b
b die staatliche Aufsicht nach § 178 des Strahlenschutzgesetzes, soweit Röntgeneinrichtungen nach § 5 Abs. 30 des Strahlenschutzgesetzes oder Störstrahler nach § 5 Abs. 37 des Strahlenschutzgesetzes betroffen sind,
wird aufgehoben.
bb) Buchst. c wird Buchst. b.
2. In § 1 Abs. 4 Satz 1 wird nach der Angabe "Buchst. b" ein Komma eingefügt, wird die Angabe "bis d, h bis j, n bis q, s, w und x" durch die Angabe "c, g bis i, m bis p, r, v und w" ersetzt und wird die Angabe "und b" gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zuständige Behörde für die Er- mächtigung von Ärztinnen und Ärzten nach
ist das Regierungspräsidium Darmstadt. |
"(2) Zuständige Behörde für die Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten nach § 13 der Druckluftverordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt." |
b) Abs. 3
(3) Zuständige Behörde für
- das Verlangen der Vorlage zur Einsicht und die Entgegennahme von Gesundheitsakten nach § 79 Abs. 4 Satz 1 und
- das Verlangen der Hinterlegung nach § 85 Abs. 2 Satz 2
des Strahlenschutzgesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
wird aufgehoben.
4. In § 8 werden die Abs. 4 und 5
(4) Zuständige Stelle für die Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und der erforderlichen Kenntnisse nach § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 bis 3 sowie der Aktualisierung nach § 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 3 und für Maßnahmen nach § 50 der Strahlenschutzverordnung für den Röntgenstrahlenschutz ist
(Stand: 10.09.2024)
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