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Änderungstext
Gesetz zur Regelung der kommunalen Versorgungskassen in Hessen und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften
- Hessen -
Vom 16. Februar 2023
(GVBl. Nr. 6 vom 27.02.2023 S. 83)
Artikel 1
VKZVKG - Versorgungskassengesetz
Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen in Hessen
Erster Teil
Kommunale Beamtenversorgungskassen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Kommunale Versorgungskasse Darmstadt mit Sitz in Darmstadt, die Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck mit Sitz in Kassel und die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau mit Sitz in Wiesbaden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Zum räumlichen Geschäftsgebiet der Kommunalen Versorgungskasse Darmstadt gehören in Hessen die Gebiete der kreisfreien Städte Darmstadt sowie Offenbach am Main und der Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Gießen ohne die Gebiete der Gemeinden Wettenberg und Biebertal, Groß-Gerau, Odenwaldkreis, Offenbach, Vogelsbergkreis und Wetteraukreis.
(3) Zum räumlichen Geschäftsgebiet der Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck gehören die Gebiete der kreisfreien Stadt Kassel und der Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner-Kreis. Zu dem Geschäftsgebiet gehören aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf die Gebiete der Gemeinden Amöneburg, Cölbe, Ebsdorfergrund, Fronhausen, Kirchhain, Lahntal, Lohra, Marburg, Münchhausen, Neustadt (Hessen), Rauschenberg, Stadtallendorf, Weimar, Wetter (Hessen) und Wohratal.
(4) Zum räumlichen Geschäftsgebiet der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau gehören in Hessen die Gebiete der kreisfreien Städte Frankfurt am Main sowie Wiesbaden und der Landkreise Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis und Rheingau-Taunus-Kreis. Zu dem Geschäftsgebiet gehören aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf die Gebiete der Gemeinden Angelburg, Bad Endbach, Biedenkopf, Breidenbach, Dautphetal, Gladenbach und Steffenberg sowie aus dem Landkreis Gießen die Gebiete der Gemeinden Wettenberg und Biebertal.
(5) Soweit Kassenmitglieder in Folge von Verschmelzungen, Fusionen oder anderen kommunal- oder gesellschaftsrechtlichen Veränderungen ihren Sitz aus dem Geschäftsgebiet einer Kasse verlegen, ist, nach Abstimmung der betroffenen Versorgungskassen untereinander, auch eine Fortsetzung der Mitgliedschaft außerhalb des jeweiligen unter Abs. 1 bis 3 genannten Geschäftsgebiets möglich.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Versorgungskassen haben die Aufgabe, die Versorgungslasten ihrer Mitglieder solidarisch auszugleichen und abzuwickeln sowie ihre Mitglieder sowie deren Bedienstete und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger in versorgungsrechtlichen Fragen zu beraten. Sie können bei Teilmitgliedern, die sich nicht am solidarischen Ausgleich der Versorgungslasten beteiligen, die Versorgungsleistungen gegen Erstattung der Leistungen und den Ausgleich von Verwaltungskosten berechnen, festsetzen und auszahlen.
(2) Die Versorgungskassen können für Mitglieder und Teilmitglieder sonstige Leistungen übernehmen, insbesondere die Berechnung, Festsetzung und Auszahlung von Beihilfen sowie weitere Personaldienstleistungen einschließlich der Berechnung, Festsetzung und Auszahlung von Besoldungs-, Vergütungs- und Lohnbezügen sowie die Festsetzung, Berechnung und Zahlung des Ehrensoldes. Die Versorgungskassen können dazu auch eine Beihilfeumlagekasse und eine Bezügekasse für ihre Mitglieder einrichten oder einer überregionalen Beihilfeumlagekasse beitreten.
(3) Die Versorgungskassen sind zur Festsetzung der Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen im eigenen Namen berechtigt, wenn und soweit ihnen das Mitglied die Befugnis durch schriftliche Vereinbarung überträgt.
(4) Die Bereithaltung und die Nutzung der zur Erfüllung der in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben benötigten IT-Struktur gehört zu den Aufgaben der Versorgungskassen.
§ 3 Datenübermittlung
Soweit es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach § 2 einschließlich der Berechnung und Festsetzung von Umlagen und sonstigen Einzahlungen erforderlich ist, ist es zulässig, dass die Mitglieder personenbezogene Daten ihrer Bediensteten, Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen oder deren Hinterbliebenen an die Versorgungskassen übermitteln. Die Versorgungskassen dürfen die personenbezogenen Daten ausschließlich zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 weiterverarbeiten. Die Betroffenen werden über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert.
§ 4 Satzung
(1) Die Versorgungskassen regeln ihre Angelegenheiten durch Satzungen. Insbesondere zu regeln sind die Aufgaben und Leistungen, die Aufbringung der Mittel, das Verfahren zur Bestellung der Direktorin oder des Direktors und die Mitgliedschaften.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen werden vom Verwaltungsausschuss beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung und ihre Änderungen sind von den Versorgungskassen im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, soweit nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
§ 5 Mitgliedschaft
(Stand: 05.03.2024)
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